Frankolas hat geschrieben: ↑Sonntag 12. Oktober 2025, 11:41
lcer hat geschrieben: ↑Samstag 11. Oktober 2025, 19:19
Hallo,
der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte und darf wegen DSGVO eine kostenlose Kopie der Akte bekommen (Wobei ja nach Praxisschließung keine Daten mehr verarbeitet werden… ). Beides muss er aktiv anfordern. Man ist nicht verpflichtet, das von sich aus zu machen. Würde ich auch niemals tun.
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Korrekt. Nur noch der Hinweis, dass man nur die von einem selbst erstellten Befunde übergeben muss. Soll heissen, die mir vorliegenden Facharztbefunde muss ich nicht kopieren und kostenfrei übergeben. Dies darf der Patient sich beim entsprechenden Facharzt einholen. Allenfalls kann man einen Hinweis darauf anfügen, bei welchen Fachärzten noch Befunde vorliegen, dies gilt auch für Krankenhausberichte. Dies musste ich lernen, als ich von Erben eine Aktenanfrage eines Verstorbenen hatte. Da wurde ich vom Anwalt darauf hingewiesen, dass hier Rechte Dritter ( Fachärzte und Krankenhäuser ) berührt werden und ich die Befunde nicht einfach so offenlegen sollte.
...wobei hier aber ein genauer Blick bzw. differenzierte Betrachtung geboten ist. Folgendes kann ich aus der (Datenschutz-)Praxis berichten, jedoch ohne Anspruch auf korrekte und vollständige Darstellung und unter Ausschluss jeglicher Haftung und der deutlichen Ansage, dass dies nur ein Bauchgefühl und keine Aussage eines Juristen ist:
1) Unterlagen (auch Dritter), die zu Ihren (!) medizinischen Entscheidungen beitragen, sind Teil der "aktiven" Daten. Zum Beispiel in Regressfällen ist es relevant, Entscheidungsfaktoren darzulegen. Sie sind nicht pauschal herausnehmbar, zumal es sich ja auch um "Mitbehandlung" im Rahmen von Überweisungen etc. handeln kann.
2) Wenn Sie Daten von Dritten speichern, also z.B. Entlassberichte, handelt es sich um eine Verarbeitung in Ihrer Praxis.
3) Die Auskunftspflicht nach DSGVO sollte man sich aber genau ansehen, auch in Verbindung mit §630g BGB.
Denn je nach Auslegung kann man meinen, dass die komplette Akte eingesehen werden darf (Einsicht ist nicht gleich Erhalt einer Kopie) - oder eben nur eine "Auskunft über die Struktur, Herkunft, Art und Kategorien der Daten etc." und ein auf eindeutig personenbezogene Daten beschränkter Auszug.
4) Es gibt aber, das werden Sie besser wissen als ich, ebenso die Möglichkeit, bestimmte Informationen vorzuenthalten, wenn dies medizinisch geboten scheint und/oder Persönlichkeitsrechte der Beteiligten zu beachten sind. In anderen Worten: Wenn die Offenlegung gegenüber dem Patienten für diesen ein Risiko darstellen kann (Retraumatisierung, psychologische Beeinträchtigungen usw.) oder bei bestimmten Gutachten (oder Teilen davon) eine Einschränkung der Bekanntgabe greift, oder wenn eben Dritte betroffen sind, ist zu prüfen, ob man das rausgibt.
5) Aktenanfrage bei Verstorbenen: Der
PATIENT hat "Betroffenenrechte" nach DSGVO. Nur dieser. Die sind nicht einfach so "vererbbar"!
Bei Verstorbenen ist die DSGVO nicht das Thema.
Da zählen (wie bei lebenden Patienten auch) die nachwirkende Ärztliche Schweigepflicht, Persönlichkeitsrecht (allerdings auch die der Behandler) und so weiter. Insofern sind Aktenauszüge und -herausgaben an Verwandte oder eben Erben eine eigenständig zu betrachtende Thematik.
Eigenes Beispiel: Ich bekomme keine med. Informationen zu einem verstorbenen Elternteil vom Hausarzt, weil "meine" Schweigepflichtentbindung vom Sterbebett nur für Klinik und Sozialbehörden im Sinne einer Betreuung und Vertretung gilt. Und da aus persönlicher Neugierde frage und absolut keinen Anlass habe, eine Falschbehandlung zu unterstellen, werde ich eine Auskunft nicht erzwingen (können und wollen). Es wäre etwas Anderes gewesen, wäre ich zu Lebzeiten gerichtlich als Betreuer... und so weiter.
Lesetipp:
https://www.srd-rechtsanwaelte.de/blog/ ... heitswesen
(Ist aber nur EINE Seite dazu, und ich kann weder Aktualität noch Allgemeinverbindlichkeit noch Korrektheit prüfen - klingt nur recht gut verständlich und plausibel).
Wie gesagt: Es ist ein komplexes Feld, und selbst die Rechtsprechung nicht einheitlich. Juristischer Rat ist präventiv zu empfehlen, bei Unsicherheiten geboten.