CGM Befunde bereitstellen bei Praxisschließung - Wie am besten?

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kutzscher
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CGM Befunde bereitstellen bei Praxisschließung - Wie am besten?

Beitrag von kutzscher »

Hallo in die Runde! Ich bin abrupt gezwungen meine Praxis zu schließen-meine letzte Mitarbeiterin ist schwanger und dauerhaft krankgeschrieben ... Einen Nachfolger für die Praxis finde ich nicht. Daher meine Frage: wie stelle ich ohne viel Aufwand den Patienten die Befunde zur Verfügung, ein Ausdrucken aller Befunde möchte ich natürlich vermeiden. Ich wäre außerordentlich dankbar für eine Hilfestellung!!
Dr.med.Nicolas Kutzscher
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RAMöller
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Re: CGM

Beitrag von RAMöller »

Theoretisch können sie die ePA befüllen und die 01648 abrechnen, bringt ein paar letzte € ein.
Oder unter Turbomed/Dokumente die eingescannten PDF raussuchen mit dem Suchkriterium Geburtsdatum *YYYYMMDD* und auf einen Datenträger speichern.

P.S.:
Wahrscheinlich wird es jetzt etwas öfter vorkommen. dass Praxen einfach so zu machen. Halten sie uns auf dem Laufenden, wie das weitergegangen ist.
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michael
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Re: CGM Befunde bereitstellen bei Praxisschließung - Wie am besten?

Beitrag von michael »

Ich bekomme eine Nachricht an meine Mailadresse Kartei@....., wandle die Karteikarte in PDF, suche die Briefe heraus (da wurde hier mal so ein Toll beschrieben, damit geht es recht schnell) und lege die Daten für 7 Tage endzuendverschlüsselt auf dem HidriveShare von Strato ab. Die Patienten bekommen dann einen Link, über den sie sich die Daten herunterladen können. Geht eigentlich ganz gut, wenige Ausnahmen

Ich glaube dass die KVen teilweise einen Service anbieten, dass sie die Daten übernehmen. Wenn der Kollege verstorben ist braucht es ja so eine Möglichkeit. Einfach mal nachfragen
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Re: CGM Befunde bereitstellen bei Praxisschließung - Wie am besten?

Beitrag von Kasimir »

Ich habe keinem Patienten ungefragt seine Kartei ausgehändigt.
Den Patienten habe ich nur ein Schreiben, ähnlich dem folgendem, mitgegeben, das sie selbst nutzen oder ihrem neuen Arzt geben konnten.
Screenshot 2025-10-11 142927.jpg
Die Ärzte der Umgebung haben ein Schreiben, ähnlich wie folgendes, von mir bekommen:
Sie haben keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Viele Grüße
Kasimir
lcer
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Re: CGM Befunde bereitstellen bei Praxisschließung - Wie am besten?

Beitrag von lcer »

Hallo,

der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte und darf wegen DSGVO eine kostenlose Kopie der Akte bekommen (Wobei ja nach Praxisschließung keine Daten mehr verarbeitet werden… ). Beides muss er aktiv anfordern. Man ist nicht verpflichtet, das von sich aus zu machen. Würde ich auch niemals tun.

Findet man keinen Nachfolger, muss man dann halt 10 Jahre lang immer Dienstags bei einem Tee die Aktenanfragen beantworten, falls welche kommen. Besser sind die dran, die sich rechtzeitig von einem MVZ haben aufkaufen lassen.


Grüße

lcer
Frankolas
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Re: CGM Befunde bereitstellen bei Praxisschließung - Wie am besten?

Beitrag von Frankolas »

Eine Kollegin hier aus der Umgebung hat nach Praxisschließung die Aktenanfragen immer wöchentlich gesammelt und diese dann 1x wöchentlich herausgegeben oder versendet. Das ganze hat ca. 1 Jahr gedauert mit nachlassender Anfragefrequenz. Allerdings hatte sie auch noch vor der Schließung schon etliche Akten herausgegeben.
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Re: CGM Befunde bereitstellen bei Praxisschließung - Wie am besten?

Beitrag von Frankolas »

lcer hat geschrieben: Samstag 11. Oktober 2025, 19:19 Hallo,

der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte und darf wegen DSGVO eine kostenlose Kopie der Akte bekommen (Wobei ja nach Praxisschließung keine Daten mehr verarbeitet werden… ). Beides muss er aktiv anfordern. Man ist nicht verpflichtet, das von sich aus zu machen. Würde ich auch niemals tun.
.....
Korrekt. Nur noch der Hinweis, dass man nur die von einem selbst erstellten Befunde übergeben muss. Soll heissen, die mir vorliegenden Facharztbefunde muss ich nicht kopieren und kostenfrei übergeben. Dies darf der Patient sich beim entsprechenden Facharzt einholen. Allenfalls kann man einen Hinweis darauf anfügen, bei welchen Fachärzten noch Befunde vorliegen, dies gilt auch für Krankenhausberichte. Dies musste ich lernen, als ich von Erben eine Aktenanfrage eines Verstorbenen hatte. Da wurde ich vom Anwalt darauf hingewiesen, dass hier Rechte Dritter ( Fachärzte und Krankenhäuser ) berührt werden und ich die Befunde nicht einfach so offenlegen sollte.
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Re: CGM Befunde bereitstellen bei Praxisschließung - Wie am besten?

Beitrag von Randolf »

Vielen Dank @Frankolas für den genialen und sicher vollkommen berechtigten Hinweis um sich nicht noch mehr "rechtliche Probleme " einzusammeln und gleichzeitig den entstehenden Aufwand zu begrenzen. Ja, das ist eine unsägliche Verpflichtung, sich zum Ende der beruflichen Laufbahn mit solchem bürokratischen Papierkram beschäftigen zu müssen. Der Gedanke , diese Dinge nur 1 x je Woche abzuarbeiten ist vollig berechtigt. Vielleicht würde da auch 1-2x je Monat ausreichen ?? Gibt es da zeitliche Fristen ? Wohl eher nicht ? Bei manchen Behörden wartet man doch auch z.T. längere Zeit auf eine Bearbeitung . Das sind alles so Dinge welche die Entwicklung der Arztpraxis hin zum totalen Auslaufmodell beschleunigen . Wer will sich solche Dinge zukünftig noch antun ??? Sehr traurig, daß es so gekommen ist.
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Re: CGM Befunde bereitstellen bei Praxisschließung - Wie am besten?

Beitrag von FortiSecond »

Frankolas hat geschrieben: Sonntag 12. Oktober 2025, 11:41
lcer hat geschrieben: Samstag 11. Oktober 2025, 19:19 Hallo,

der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte und darf wegen DSGVO eine kostenlose Kopie der Akte bekommen (Wobei ja nach Praxisschließung keine Daten mehr verarbeitet werden… ). Beides muss er aktiv anfordern. Man ist nicht verpflichtet, das von sich aus zu machen. Würde ich auch niemals tun.
.....
Korrekt. Nur noch der Hinweis, dass man nur die von einem selbst erstellten Befunde übergeben muss. Soll heissen, die mir vorliegenden Facharztbefunde muss ich nicht kopieren und kostenfrei übergeben. Dies darf der Patient sich beim entsprechenden Facharzt einholen. Allenfalls kann man einen Hinweis darauf anfügen, bei welchen Fachärzten noch Befunde vorliegen, dies gilt auch für Krankenhausberichte. Dies musste ich lernen, als ich von Erben eine Aktenanfrage eines Verstorbenen hatte. Da wurde ich vom Anwalt darauf hingewiesen, dass hier Rechte Dritter ( Fachärzte und Krankenhäuser ) berührt werden und ich die Befunde nicht einfach so offenlegen sollte.
...wobei hier aber ein genauer Blick bzw. differenzierte Betrachtung geboten ist. Folgendes kann ich aus der (Datenschutz-)Praxis berichten, jedoch ohne Anspruch auf korrekte und vollständige Darstellung und unter Ausschluss jeglicher Haftung und der deutlichen Ansage, dass dies nur ein Bauchgefühl und keine Aussage eines Juristen ist:

1) Unterlagen (auch Dritter), die zu Ihren (!) medizinischen Entscheidungen beitragen, sind Teil der "aktiven" Daten. Zum Beispiel in Regressfällen ist es relevant, Entscheidungsfaktoren darzulegen. Sie sind nicht pauschal herausnehmbar, zumal es sich ja auch um "Mitbehandlung" im Rahmen von Überweisungen etc. handeln kann.
2) Wenn Sie Daten von Dritten speichern, also z.B. Entlassberichte, handelt es sich um eine Verarbeitung in Ihrer Praxis.
3) Die Auskunftspflicht nach DSGVO sollte man sich aber genau ansehen, auch in Verbindung mit §630g BGB.
Denn je nach Auslegung kann man meinen, dass die komplette Akte eingesehen werden darf (Einsicht ist nicht gleich Erhalt einer Kopie) - oder eben nur eine "Auskunft über die Struktur, Herkunft, Art und Kategorien der Daten etc." und ein auf eindeutig personenbezogene Daten beschränkter Auszug.

4) Es gibt aber, das werden Sie besser wissen als ich, ebenso die Möglichkeit, bestimmte Informationen vorzuenthalten, wenn dies medizinisch geboten scheint und/oder Persönlichkeitsrechte der Beteiligten zu beachten sind. In anderen Worten: Wenn die Offenlegung gegenüber dem Patienten für diesen ein Risiko darstellen kann (Retraumatisierung, psychologische Beeinträchtigungen usw.) oder bei bestimmten Gutachten (oder Teilen davon) eine Einschränkung der Bekanntgabe greift, oder wenn eben Dritte betroffen sind, ist zu prüfen, ob man das rausgibt.

5) Aktenanfrage bei Verstorbenen: Der PATIENT hat "Betroffenenrechte" nach DSGVO. Nur dieser. Die sind nicht einfach so "vererbbar"!
Bei Verstorbenen ist die DSGVO nicht das Thema.
Da zählen (wie bei lebenden Patienten auch) die nachwirkende Ärztliche Schweigepflicht, Persönlichkeitsrecht (allerdings auch die der Behandler) und so weiter. Insofern sind Aktenauszüge und -herausgaben an Verwandte oder eben Erben eine eigenständig zu betrachtende Thematik.
Eigenes Beispiel: Ich bekomme keine med. Informationen zu einem verstorbenen Elternteil vom Hausarzt, weil "meine" Schweigepflichtentbindung vom Sterbebett nur für Klinik und Sozialbehörden im Sinne einer Betreuung und Vertretung gilt. Und da aus persönlicher Neugierde frage und absolut keinen Anlass habe, eine Falschbehandlung zu unterstellen, werde ich eine Auskunft nicht erzwingen (können und wollen). Es wäre etwas Anderes gewesen, wäre ich zu Lebzeiten gerichtlich als Betreuer... und so weiter.

Lesetipp: https://www.srd-rechtsanwaelte.de/blog/ ... heitswesen
(Ist aber nur EINE Seite dazu, und ich kann weder Aktualität noch Allgemeinverbindlichkeit noch Korrektheit prüfen - klingt nur recht gut verständlich und plausibel).

Wie gesagt: Es ist ein komplexes Feld, und selbst die Rechtsprechung nicht einheitlich. Juristischer Rat ist präventiv zu empfehlen, bei Unsicherheiten geboten.
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Frankolas
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Re: CGM Befunde bereitstellen bei Praxisschließung - Wie am besten?

Beitrag von Frankolas »

FortiSecond hat geschrieben: Sonntag 12. Oktober 2025, 12:54 ..........
Wie gesagt: Es ist ein komplexes Feld, und selbst die Rechtsprechung nicht einheitlich. Juristischer Rat ist präventiv zu empfehlen, bei Unsicherheiten geboten.
Juristischen Rat einholen - Genau das habe ich getan. Bei einer Haftungssache ist es was anderes, da muss ich mich gegen Anwürfe verteidigen. Da sind die Befunde der Fachärzte und Krankenhäuser Beweismittel. Bei einer reinen Aktenherausgabe sollte man da vorsichtiger sein. Und warum soll ich kostenfrei umfangreich aktiv werden, wenn der ehemalige Patient sich auch rühren kann. Mein Anwalt hat mir zwei wichtige Dinge nahe gelegt: " Hausarzt heißt nicht Hausfreund." und " Allzu gut ist liederlich."

P.S. Der Hinweis, sich von einem MVZ aufkaufen zu lassen, ist überlegenswert. Mein Countdown läuft noch 9 Jahre, das muss man dann mal sondieren, was so geht.
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