Scannen mit "Eigenlösung/Paperport" legal?

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holgerhi
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Scannen mit "Eigenlösung/Paperport" legal?

Beitrag von holgerhi »

Hallo,

hatte gestern eine Praxisberatung... wurde dabei darauf hingewiesen, dass TM beim Scannen "Hascodes = digitale Signaturen" produziert und daher die Originale geshreddert werden könnten...
Ich benutze zum Scannen jedoch PAPERPORT 9.0 und ziehe die so entstandenen PDF-Datein dann in die TM-Karteikarte und shreddere das Original sofort...
Der Berater meinte, dass sei u.U. problematisch, da er nicht wisse, ob dabei auch die gesetzlich vorgeschriebenen "Hashcodes" produziert würden...ansonsten gelte für die originale Papierform ja die 10jährige Aufbewahrungspflicht...??!

Kennt sich da jemand aus??

Grüße
HH
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michael
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Re: Scannen mit "Eigenlösung/Paperport" legal?

Beitrag von michael »

holgerhi hat geschrieben:ansonsten gelte für die originale Papierform ja die 10jährige Aufbewahrungspflicht...??!
Das ist richtig: Sie müssen die von Ihnen erstellten Arztbriefe und Befunde 10 Jahre aufbewahren!

Aber und da meine ich wird häufig "falsch" gedacht: Die Briefe von anderen Kollegen und den Kliniken müssen sie nicht 10 Jahre aufbewahren. Das machen ja die Kollegen und die Klinik. Sie können diese Briefe jederzeit in den nächsten 10 Jahren nochmals anfordern!

Mfg

Pätzold
lcer
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Re: Scannen mit "Eigenlösung/Paperport" legal?

Beitrag von lcer »

holgerhi hat geschrieben:.. wurde dabei darauf hingewiesen, dass TM beim Scannen "Hascodes = digitale Signaturen" produziert und daher die Originale geshreddert werden könnten...
siehe unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_191 ... epage.html - Turbomed fehlt da :)

Soweit ich weiß, erzeugt Turbomed keine juristisch "wasserdichten" Signaturen und Zeitstempel (da hätte es längst eine Gebührenanpassung geben müssen). Also wäre ich vorsichtig mit wegwerfen. Ebenso würde ich mich nicht darauf verlassen, dass irgendwer anderes etwas für mich aufhebt, denn im Streitfall muss ich nachweisen, dass ein mir bestimmtes Dokument vorlag, auf dem meine Therapieentscheidung basierte. Bei Lücken in der Dokumentation kommt es schnell zur Beweislastumkehr - und dann hat man schon verloren.

Ich scanne alles ein und lege es chronologisch in Kartons ab. Die kommen dann in eine Ecke, wo sie nicht stören.

In diesem Zusammenhang muss man auch die elektrosnische Karteikarte kritisch sehen....

Grüße

lcer
Growlf

Re: Scannen mit "Eigenlösung/Paperport" legal?

Beitrag von Growlf »

De facto ist die juristische Lage so, daß Aufklärung mit individuell wohlgesetzten Worten und vom Patienten signiert zu erfolgen hat.

So viele Worte gibts zwar gar nicht in der deutschen Sprache, was aber nichts daran ändert, daß eine Kinderärztin vor einigen Jahren wegen eines Polio- Impfschadens mit dieser Begründung verknackt wurde, weil die Mutter einen Stempel "Wurde ausführlich über die Riskien der Impfung aufgeklärt und bin einverstanden" in der Krankenakte unterschrieben hatte und keine individuelle Formulierung.

Was will der Dichter damit sagen?
Eine EDV- Formulierung ist vor Gericht in jedem Falle witzlos, da noch nicht mal eine eigenhändige Unterschrift des Patienten vorliegt.

Da scheint mir ein geschredderter Scan- Befund noch das allergeringste Problem.
Wir schweben permanent mit einem Bein im Knast.
So viel können die Kassen gar nicht bezahlen, wie wir als Risiko tragen. (Deswegen tun sie das auch nicht.)
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RAMöller
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Re: Scannen mit "Eigenlösung/Paperport" legal?

Beitrag von RAMöller »

Fremdbefunde können natürlich nach dem Einscannen geschreddert werden. Manch KVen bieten einen kostenlosen Schredderservice an.
Wenn man die abgelegten PDF-Dateien dokumentenecht ablegen möchte, bietet der PDF-Printer von edoc eine Signatur an im Format PDF/A. Die kostet aber, http://shop.xkey.at/de/eDocPrintPro/eDo ... 7d2d67f560 zusätzliche Wartungsgebühren in Höhe von 15€ fallen ebenfalls an.
Buldmann
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Re: Scannen mit "Eigenlösung/Paperport" legal?

Beitrag von Buldmann »

Ich hatte schon mal mich geäußert, dass die Sicherung der Patientendokumente in einer eigenen Archivsoftware, in der die Dokumente nach dem Einscannen nicht (!!!) mehr verändert werden können, ich als sinnvoll ansehe. Der Admin dieses Forums war da etwas über mich hergefallen und meinte, dass das Archivieren innerhalb von Turbomed so viel praktischer sei (ist es vielleicht auch) - hier ist praktisch aber nicht gut...
Ich verwende die Archivsoftware ADAKTA, Turbomed / CGM empfiehlt PRAXISARCHIV. Ein Vertriebshändler von TM auf der Medica empfiehlt zwar auch die TM Archivierung, der wirklich sehr kompetente Händler hier vor Ort rät aber hiervon ausdrücklich ab und zur Verwendung von eigenständigen Archivlösungen

Gruß
Buldmann
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michael
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Re: Scannen mit "Eigenlösung/Paperport" legal?

Beitrag von michael »

Buldmann hat geschrieben: der wirklich sehr kompetente Händler hier vor Ort rät aber hiervon ausdrücklich ab und zur Verwendung von eigenständigen Archivlösungen
Worauf bezieht sich das "kompetent". Ich gehe mal davon aus, dass ein guter Händler nicht nur Mediziner betreut. Und andere Berufsgruppen haben sicher andere Standards was die Archivierung anbelangt. Lassen sich deren Anforderungen wirklich so einfach auf uns übertragen?
Meiner Meinung nach, müssen wir Mediziner aufpassen, dass wir uns die Hürden nicht selber immer höher und teurer setzen. Vllt. liegt es an unserer Arbeitsweise, immer einige Differentialdiagnosen und auch Raritäten im Hinterkopf zu haben. Für den Pat. sicher gut. Aber für die normale administrative Tätigkeit eher hinderlich.

Mfg

Pätzold
lcer
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Re: Scannen mit "Eigenlösung/Paperport" legal?

Beitrag von lcer »

michael hat geschrieben:Lassen sich deren Anforderungen wirklich so einfach auf uns übertragen?
Meiner Meinung nach, müssen wir Mediziner aufpassen, dass wir uns die Hürden nicht selber immer höher und teurer setzen. Vllt. liegt es an unserer Arbeitsweise, immer einige Differentialdiagnosen und auch Raritäten im Hinterkopf zu haben. Für den Pat. sicher gut. Aber für die normale administrative Tätigkeit eher hinderlich.
Die Arbeitsweise und die Vorgänge in der Praxis mag jeder gestalten wie er will. Jedoch darf man nicht glauben, dass man damit auch begründen kann, die rechtlichen Anforderungen ungestraft herabsetzen zu können. Damit meine ich nicht die unrealistische Gefahr, von einer behördlichen Prüfstelle ein Bußgeld aufgebrummt zu bekommen. Die Verpflichtung zur Archivierung wird ja erst dann relevant, wenn in irgeneinem Streifall das Vorlegen der Dokumentation verlangt wird. Das kann völlig ohne unser Zutun passieren, zum Beispiel bei einem Rechtsstreit Sozialversicherung gegen Patient oder aus strafrechtlichen Problemen eines Kollegen. Wenn wir dann die geforderten Dokumente nicht in der rechtlich geforderten Qualität vorlegen können, könnten wir beispielsweise Schadensersatzpflichtig werden, oder selbst Ziel einer strafrechtlichen Ermittlung mit der Konsequenz einer Beweislastumkehr, bei der wir dann überhaupt keine Chance mehr haben unser rechtmäßiges Handeln nachzuweisen. Wozu gibt es ein Signaturgesetz? Die dort gestellten Anforderungen gelten leider auch für unsere Dokumentation.

Grüße

lcer
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