Sonderkündigungsrecht für TM und TI im Todesfall
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Sonderkündigungsrecht für TM und TI im Todesfall
Ich habe mich ja erfolgreich vom Acker gemacht.
Leider ist ein Kollege verstorben und Haupt und Nebenpraxis sind mit TM + TI ausgestattet.
Es müsste jetzt noch das angefangene QQuartal abgerechnet werden.
Weiß jemand wie sich CGM + CGM-TI im Todesfall verhalten und bestehen die auf ihre mehrjährigen (m.E. illegalen) Vertragsbindungen?
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht usw. ?
Die Nachbesetzung erfolgt frühestens zum 1.1.25, bis dahin wird die Hausarztpraxis wegen der hohen lfd. Kosten liquidiert und nur der Sitz ausgeschrieben.
Typischerweise gehen ja die Lizenzen nicht auf Nachfolger über und CGM will ja immer neu lizensieren.
Danke
Leider ist ein Kollege verstorben und Haupt und Nebenpraxis sind mit TM + TI ausgestattet.
Es müsste jetzt noch das angefangene QQuartal abgerechnet werden.
Weiß jemand wie sich CGM + CGM-TI im Todesfall verhalten und bestehen die auf ihre mehrjährigen (m.E. illegalen) Vertragsbindungen?
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht usw. ?
Die Nachbesetzung erfolgt frühestens zum 1.1.25, bis dahin wird die Hausarztpraxis wegen der hohen lfd. Kosten liquidiert und nur der Sitz ausgeschrieben.
Typischerweise gehen ja die Lizenzen nicht auf Nachfolger über und CGM will ja immer neu lizensieren.
Danke
- Thomas
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Re: Sonderkündigungsrecht für TM und TI im Todesfall
Ich bin natürlich kein Jurist, aber wenn der (einzige) Vertragsnehmer stirbt, sollte doch jeglicher Vertrag mit dem Arzt erlöschen. Da braucht es meines Verständnisses nach gar kein Sonderkündigungsrecht... Mit wem hat die CGM denn im Todesfall noch einen Vertrag?
- FortiSecond
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Re: Sonderkündigungsrecht für TM und TI im Todesfall
Im besten Fall geht´s per "unverzüglich", allein der Vernunft halber.
Meinung/Erfahrung (keine juristische Einschätzung):
Formal dürfte es im schlimmsten Fall gemäß der verschiedenen AGB analog der "Sonderkündigung bei Praxisaufgabe" ablaufen, insofern die Formalitäten korrekt abgewickelt werden. Also irgendwas bei 3 Monaten.
Also -> mit Vertriebspartner und/oder CGM Kontakt aufnehmen.
Und wichtig: ALLE Vertragsbestandteile vorsorglich gesondert auflisten und in die Auflösung einbeziehen. Ob korrekt oder nicht - man sollte nicht davon ausgehen, dass die Kündigung "aller Verträge unter einer Kundennummer" erfolgreich im ersten Anlauf klappt bzw. alle separaten Abteilungen und ggf. Tochterfirmen informiert werden, das berücksichtigen (müssen). Da wären unter Umständen das Servicehaus, die AG, GB Turbomed, GB Telematik BA Connectivity, KoCo Konnektor etc. (Achtung: Ich habe Kunden, die via koco-shop.de einen Vertrag mit KoCo in Berlin geschlossen haben, doch Koco Shop ist inzwischen laut Impressum ein Teil der CGM - auch wenn die Kunden nicht den Eindruck haben, darüber informiert worden zu sein, aber egal...).
Vernunft:
Die Fortsetzung der Verträge wäre auch im Erbfall unzumutbar. Die Lizenz selbst umzuschreiben (da war was in den uralten Verträgen), setzt Interesse daran voraus und müsste unter Aufrechterhaltung der SWP bis zum Übergang laufen... wobei dann ja auch eine neue BSNR kommt, womit sich CGM durchaus mal schwer tun kann (was aber möglich wäre, soweit ich mich erinnere). Und bei der TI kenne ich nur aus 2019 ein Angebot mit Vertragsübernahme für rund 1.500 Euro netto, sogar beim vier Jahre alten Konnektor. Also Unsinn, kann man auch neu kaufen.
TI -> Da ist vertraglich und fachlich niemand mehr am Start, der den zuverlässigen Betrieb der TI-Komponenten sicherstellen kann? Dritte dürfen da nicht ran, daher quasi Stillegung erforderlich. Wäre ja auch unsicher, das laufen zu lassen.
TM -> Das kann niemand mehr aktiv nutzen bzw. Updates sind nicht mehr angezeigt. Die Lizenz selbst wird noch für die Abrechnung genutzt, aber die Softwarepflege wird nicht mehr gebraucht.
Bleibt also noch zu überlegen, wer/ob jemand die Patientendaten für etwaige Rückfragen/Regresse etc. in Obhut nimmt und unter welchen Auflagen etc.
Da gibt es manchmal ja auch die KV, die unterstützen könnte.
Meinung/Erfahrung (keine juristische Einschätzung):
Formal dürfte es im schlimmsten Fall gemäß der verschiedenen AGB analog der "Sonderkündigung bei Praxisaufgabe" ablaufen, insofern die Formalitäten korrekt abgewickelt werden. Also irgendwas bei 3 Monaten.
Also -> mit Vertriebspartner und/oder CGM Kontakt aufnehmen.
Und wichtig: ALLE Vertragsbestandteile vorsorglich gesondert auflisten und in die Auflösung einbeziehen. Ob korrekt oder nicht - man sollte nicht davon ausgehen, dass die Kündigung "aller Verträge unter einer Kundennummer" erfolgreich im ersten Anlauf klappt bzw. alle separaten Abteilungen und ggf. Tochterfirmen informiert werden, das berücksichtigen (müssen). Da wären unter Umständen das Servicehaus, die AG, GB Turbomed, GB Telematik BA Connectivity, KoCo Konnektor etc. (Achtung: Ich habe Kunden, die via koco-shop.de einen Vertrag mit KoCo in Berlin geschlossen haben, doch Koco Shop ist inzwischen laut Impressum ein Teil der CGM - auch wenn die Kunden nicht den Eindruck haben, darüber informiert worden zu sein, aber egal...).
Vernunft:
Die Fortsetzung der Verträge wäre auch im Erbfall unzumutbar. Die Lizenz selbst umzuschreiben (da war was in den uralten Verträgen), setzt Interesse daran voraus und müsste unter Aufrechterhaltung der SWP bis zum Übergang laufen... wobei dann ja auch eine neue BSNR kommt, womit sich CGM durchaus mal schwer tun kann (was aber möglich wäre, soweit ich mich erinnere). Und bei der TI kenne ich nur aus 2019 ein Angebot mit Vertragsübernahme für rund 1.500 Euro netto, sogar beim vier Jahre alten Konnektor. Also Unsinn, kann man auch neu kaufen.
TI -> Da ist vertraglich und fachlich niemand mehr am Start, der den zuverlässigen Betrieb der TI-Komponenten sicherstellen kann? Dritte dürfen da nicht ran, daher quasi Stillegung erforderlich. Wäre ja auch unsicher, das laufen zu lassen.
TM -> Das kann niemand mehr aktiv nutzen bzw. Updates sind nicht mehr angezeigt. Die Lizenz selbst wird noch für die Abrechnung genutzt, aber die Softwarepflege wird nicht mehr gebraucht.
Bleibt also noch zu überlegen, wer/ob jemand die Patientendaten für etwaige Rückfragen/Regresse etc. in Obhut nimmt und unter welchen Auflagen etc.
Da gibt es manchmal ja auch die KV, die unterstützen könnte.
--
TurboMechaniker seit 1992, kann auch etwas T2, Medoff, ALBIS, inSuite
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Re: Sonderkündigungsrecht für TM und TI im Todesfall
BTW,
anscheinend ändern die bei CGM schneller die AGB als manche die Unterwäsche wechseln.
Haben die kein Vertrauen in ihr Produkt und die bestehenden Gesetze?
Prinzipiell ist doch in BGB,HGB, STGB usw. seit mindestens 50 Jahren oder länger alles ausgewogen geregelt.
Seltsame AGB dienen doch dem Verfasser nur dazu, das geltende Recht zu seinen Gunsten auszugestalten.
Aktuell:
TM https://www.cgm.com/_Resources/Persiste ... B_1123.pdf
TI https://meine-ti.de/cgm-divco/unternehm ... dingungen/
Im Idealfall muß man jede Schraube einzeln kündigen.
Cave: Clicdoc ist eine postmortale Klette, s. §34(1):
§ 34 Kündigung der CLICKDOC Services
1. Das Kündigungsrecht nach § 580 BGB ist ausgeschlossen.
2. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Zugriffsmöglichkeit des Vertragsnehmers auf die bei CLICKDOC eingetragenen Daten
Was soll das? Ich finde sowas ziemlich asozial, zumal §580 auf die ges. Kündigungsfrist abstellt, die hier garnicht gemeint sein kann.
OT: Das ist aber wie im echten Leben, zB das Berliner Witzfigurenkabinett: gutes Produkt = gute Wahlergebnisee , vice versa.
anscheinend ändern die bei CGM schneller die AGB als manche die Unterwäsche wechseln.
Haben die kein Vertrauen in ihr Produkt und die bestehenden Gesetze?
Prinzipiell ist doch in BGB,HGB, STGB usw. seit mindestens 50 Jahren oder länger alles ausgewogen geregelt.
Seltsame AGB dienen doch dem Verfasser nur dazu, das geltende Recht zu seinen Gunsten auszugestalten.
Aktuell:
TM https://www.cgm.com/_Resources/Persiste ... B_1123.pdf
TI https://meine-ti.de/cgm-divco/unternehm ... dingungen/
Im Idealfall muß man jede Schraube einzeln kündigen.
Cave: Clicdoc ist eine postmortale Klette, s. §34(1):
§ 34 Kündigung der CLICKDOC Services
1. Das Kündigungsrecht nach § 580 BGB ist ausgeschlossen.
2. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Zugriffsmöglichkeit des Vertragsnehmers auf die bei CLICKDOC eingetragenen Daten
Was soll das? Ich finde sowas ziemlich asozial, zumal §580 auf die ges. Kündigungsfrist abstellt, die hier garnicht gemeint sein kann.
OT: Das ist aber wie im echten Leben, zB das Berliner Witzfigurenkabinett: gutes Produkt = gute Wahlergebnisee , vice versa.
- FortiSecond
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Re: Sonderkündigungsrecht für TM und TI im Todesfall
*omg* Herrlich. CGM hat an alles gedacht.woma hat geschrieben: ↑Donnerstag 29. August 2024, 00:33
Cave: Clicdoc ist eine postmortale Klette, s. §34(1):
§ 34 Kündigung der CLICKDOC Services
1. Das Kündigungsrecht nach § 580 BGB ist ausgeschlossen.
2. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Zugriffsmöglichkeit des Vertragsnehmers auf die bei CLICKDOC eingetragenen Daten
Was soll das? Ich finde sowas ziemlich asozial, zumal §580 auf die ges. Kündigungsfrist abstellt, die hier garnicht gemeint sein kann.
OT: Das ist aber wie im echten Leben, zB das Berliner Witzfigurenkabinett: gutes Produkt = gute Wahlergebnisee , vice versa.
§ 580 BGB kann durchaus Anwendung finden (bewegliche Sachen, digitale Produkte), aber eben auch abbedungen werden - wobei manch ein Rechtskommentar eine Abbedingung in AGB für strittig hält und eine Individualvereinbarung erwartet.
Andererseits ist die Kündigungsfrist aus §25 Nr. 2 der AGB mit 4 Wochen zum Monatsende jetzt nicht wirklich tragisch.
Und bei TM greift mindestens die Sonderkündigung wegen Praxisaufgabe.
--
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Re: Sonderkündigungsrecht für TM und TI im Todesfall
hier stand Murks
Zuletzt geändert von ivenae am Sonntag 8. September 2024, 19:40, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Sonderkündigungsrecht für TM und TI im Todesfall
Das kann ich gerade nicht bestätigen. An die neuen, gesetzlichen Regelungen von §309 BGB haben sie die meisten AGB nie angepasst. Die stammen alle noch von 2018 und sind somit unwirksam. S.o.
Re: Sonderkündigungsrecht für TM und TI im Todesfall
naja, ich hatte letztes Jahr gekündigt und die dabei verwiesenen §§ waren schon wieder anders. Und dann ist ja sicherlich immer der Punkt, gelten die AGB zum Vertragsabschluß, wurden neue AGB wirksam angekündigt oder gelten nur die aktuellen AGB, gibt es konkurrierende AGB.
Aber die Anwendbarkeit von §309BGB ist in §310BGB beschränkt und nicht für Unternehmer etc. . Also reiner Verbraucherschutz. Da wird es schon wieder schwierig.
Aber die Anwendbarkeit von §309BGB ist in §310BGB beschränkt und nicht für Unternehmer etc. . Also reiner Verbraucherschutz. Da wird es schon wieder schwierig.
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