Wer haftet wann für Cov19-Impfschäden?

Alles rund um das Thema Arztpraxis. Hier ist aber auch Platz für Belangloses, Nebensächliches und Politisches

Moderator: Forum Moderatoren

Antworten
Johnny
Beiträge: 1155
Registriert: Freitag 2. Februar 2007, 00:47
17
Wohnort: Kiel
Hat sich bedankt: 226 mal
Hat Dank erhalten: 20 mal

Wer haftet wann für Cov19-Impfschäden?

Beitrag von Johnny »

2024-03-24 21_23_44-Medienbetrachter.png
Ohne Kommentar
2024-03-24 21_23_44-Medienbetrachter.pdf
Sie haben keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
XRAY
Beiträge: 300
Registriert: Donnerstag 4. Oktober 2012, 13:32
12
Hat sich bedankt: 11 mal
Hat Dank erhalten: 35 mal

Wer haftet wann für CoV19-Impfschäden...

Beitrag von XRAY »

Johnny hat geschrieben: Sonntag 24. März 2024, 21:29 Ohne Kommentar / Medienbetrachter.pdf
Vermutlich versehentlich off-topic geposteter Anhang, der aber ggf. auf ein relevantes Haftungsproblem hinweist (daher ggf. bitte verschieben).

Falls das Landesamt für Soziales künftig ggf. Schadenersatzansprüche aufgrund wirkstoffbedingter Impfschäden an Impfärzte weitergibt, stünde dies im Widerspruch gegen ursprüngliche Bestimmungen des (inzwischen aufgehoben) §60 IfSG und gegen nachfolgende Ausführungen des BMG:
https://www.bundesgesundheitsministeriu ... pfung.html

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Impfung kommt?

Für COVID-19-Schutzimpfungen gelten die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Versorgung von Impfschäden und der Sozialen Entschädigung. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde das Recht der Versorgung von Impfschäden in das SGB XIV überführt. Nach § 24 Satz 1 SGB XIV muss für einen Impfschaden eine gesundheitliche Schädigung vorliegen, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung hinausgeht.

Für Impfschäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die seit dem 1. Januar 2024 insbesondere auf Grundlage der COVID-19-Vorsorgeverordnung vorgenommen wurden oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach COVID-19-Vorsorgeverordnung entsprechenden Umfang vorgenommen wurde, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§ 24 SGB XIV). Ein Anspruch besteht auch, wenn die Schutzimpfung von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde.

Die Entscheidung über Anträge auf Versorgungsleistungen obliegt den jeweils zuständigen Landesbehörden. Die Anerkennung eines Impfschadens erfolgt auf Antrag, der bei der zuständigen Behörde zu stellen ist. Das ist in der Regel das Versorgungsamt. Wenn die Schutzimpfung im Inland durchgeführt wurde, richtet sich der Anspruch gegen das Bundesland, in dem der Impfschaden verursacht wurde.

Nach § 141 Satz 1 SGB XIV erhalten auch Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, Leistungen nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (a.F.) erfüllt waren. Im IfSG war bis zum 31. Dezember 2023 geregelt, dass für Impfschäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die insbesondere auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 (der Tag, an dem die erste Corona-Impfung in Deutschland erfolgte) oder seit dem 8. April 2023 auf Grundlage der COVID-19-Vorsorgeverordnung vorgenommen wurden, ein Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) besteht (§ 60 Absatz 1 Nummer 1a IfSG a.F.). Dies galt bei Schutzimpfungen in einem entsprechenden Umfang auch für Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Diese Versorgungsansprüche bestanden auch dann, wenn die Impfung von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG a.F.).

Anders verhielte es sich allerdings, falls ein anwendungsbedingter Impfschaden entstanden wäre z.B. durch falsche Impfstoffdosis, falsche Applikationsart bzw. Lokalisation (erneut https://www.bundesgesundheitsministeriu ... pfung.html):

Haften Ärztinnen und Ärzte für Impfschäden?

Die Durchführung einer Schutzimpfung stellt eine medizinische Behandlung im Sinne des § 630a Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Eine Haftung von Ärztinnen und Ärzten für Impfschäden kommt daher nur in Betracht, wenn bei der Durchführung der Schutzimpfung ein Behandlungsfehler begangen wurde oder die Patientin oder der Patient nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

So sind Ärztinnen und Ärzte z. B. verpflichtet, Patientinnen und Patienten vor einer medizinischen Behandlung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dabei muss die Aufklärung über Impfrisiken so umfassend sein, dass der Patientin oder dem Patienten das Wissen vermittelt wird, das für eine wirksame Einwilligung in die Behandlung notwendig ist. Sie ist zwar grundsätzlich auch anhand eines Merkblattes möglich. Die Patientin oder der Patient muss dann in jedem Fall die Möglichkeit haben, weitere Informationen in einem persönlichen Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt erhalten zu können. Enthält das Merkblatt das Risiko verharmlosende Ausführungen, dann muss dieser Eindruck gegenüber dem Patienten oder der Patientin korrigiert werden.

Ist die Aufklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist die Einwilligung der Patientin oder des Patienten unwirksam, sodass die gleichwohl durchgeführte Schutzimpfung eine Pflichtverletzung darstellt, die Ärztinnen und Ärzte zum Schadensersatz verpflichtet.

Wäre daher grundsätzlich interessant zu wissen, welche kausalen Zusammenhänge bestehen. Möglicherweise gibt es zusätzliche Informationen?
yhamm
Beiträge: 33
Registriert: Mittwoch 14. Oktober 2009, 11:24
14
Hat sich bedankt: 3 mal
Hat Dank erhalten: 2 mal

Re: Wer haftet wann für Cov19-Impfschäden?

Beitrag von yhamm »

Es dürfte sich um den Fall handeln, der hier auch beschrieben wird. In dem Zusammenhang wäre natürlich noch hilfreich gewesen, die Auflösung dieses Schreibens (Arzt muss natürlich nicht zahlen) zu erwähnen:

https://www.aerztezeitung.de/Medizin/Er ... 46647.html
Johnny
Beiträge: 1155
Registriert: Freitag 2. Februar 2007, 00:47
17
Wohnort: Kiel
Hat sich bedankt: 226 mal
Hat Dank erhalten: 20 mal

Re: Wer haftet wann für Cov19-Impfschäden?

Beitrag von Johnny »

IMPFÄRZTE könnten in NOT kommen:

Strafanzeigen

der gesamte Vortrag auf Youtube bzw auf
rumble

Grüsse aus Kiel
Johnny
Kasimir
PowerUser
Beiträge: 1637
Registriert: Mittwoch 11. Mai 2005, 20:23
19
Wohnort: Land Brandenburg
Hat sich bedankt: 6 mal
Hat Dank erhalten: 35 mal

Re: Wer haftet wann für Cov19-Impfschäden?

Beitrag von Kasimir »

Wie will denn ein Patient, der die Einwilligung unterschrieben hat, beweisen, dass er NICHT aufgeklärt wurde? Zumindest, wenn er allein, ohne Zeugen, im Sprech- oder Behandlungszimmer des Arztes geimpft wurde...
Viele Grüße
Kasimir
Benutzeravatar
RAMöller
Beiträge: 1345
Registriert: Montag 4. Januar 2010, 20:42
14
Hat sich bedankt: 6 mal
Hat Dank erhalten: 17 mal

Re: Wer haftet wann für Cov19-Impfschäden?

Beitrag von RAMöller »

Diese Drohgebärden der Putintrolle nerven nur noch, jetzt auch hier. Kaum steigt die Inzidenz, wird aus allen Rohren u.a. gegen Impfungen geblasen.

"Ärzte anzeigen" ist besonders beliebt, zuletzt erählte mir ein Heilpraktiker, dass nach einem "Systemwechsel" Volkskomitees gebildet würden, die alle Ärzte verhaften und einsperren würden.

Soweit geht diese Hetze mittlerweile. Und dieses "man wird doch noch fragen dürfen" ob man alle anzeigen darf, widert mich nur noch an.
Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast