Hallo an die Impfleidensgenossen,
nachdem mir die KV keine Auskunft geben wollte/konnte, gebe ich hier meine Frage an die baden-württembergischen (wie die Regelungen in den anderen Bundeländern sind, weiß ich nicht) Kollegen weiter.
Wie verhalten Sie sich, wenn ein nicht pflegebedürftiger Patient nach Punkt 9 und seit 3. Mai nach Punkt 22 der Impfberechtigungsliste (-> https://sozialministerium.baden-wuertte ... chtigt-bw/) munter Bescheinigungen ausstellt und sich dann die "Kontaktpersonen" zur Impfung anmelden wollen ?
Die allgemeine Aussage ist ja, dass wir die Bescheinigungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen müssen. Allerdings konnte ich nirgens eine verbindliche Aussage finden, wie es sich verhält, wenn die Unrechtmäßigkeit offensichtlich ist und/oder ggf eine Aufklärung bezüglich Impfberechtigung in der Akte dokumentiert ist. Die KV hat, wie eingangs erwähnt, keine Stellung bezogen.
MfG
Impfberechtigung Baden-Württemberg
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