eAU Storno

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c-it
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eAU Storno

Beitrag von c-it »

Fehlermeldung bei eAU-Storno:
IMG-20220608-WA0000.jpg
oder
IMG-20220608-WA0001.jpg
Hintergrund: Aktivierte Comfortsignatur, eAU's werden ordnungsgemäß signiert,
Zähler läuft rückwärts. Wenn aber am gleichen AP mit dem gleichen Benutzer (Arzt
mit aktiviertem eHBA) eine eAU storniert werden soll, kommt die Fehlermeldung.
Offensichtlich kann der Stornierungsprozess nicht auf die reservierten Signaturen
des gleichen eHBA's zugreifen. Das ist zumindest sinnfrei.

Guten Tag
c-it
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peter
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Re: eAU Storno

Beitrag von peter »

Hallo,
Das Problem kenne ich "betrifft nur" Storno vom Arbeitsplatz, wo der eHBA nicht steckt. Ich löse dieses Problem mit Storno auf den Arbeitsplatz wo der eHBA im Lesegerät steckt, das ist bei mir in der Anmeldung.Organisatorisch ein Unsinn , IT technisch ein Unsinn, die Ausrede "Datenschutz" auch ein Unsinn der Menschen, die nur erzählen "warum es nicht geht" und nicht "wie man es machen soll".
Überhaupt aus meiner 3 wöchentlichen Erfahrung, ist die ganze IT bedingte eAU Umstellung nicht nur technisch sondern organisatorisch ein Schießpulverfass (Storno maximal innerhalb 3 Tage+auch stornierte eAUs bleiben bei der Krankenkasse im System registriert) mit großen Konfliktpotential innerhalb der Praxen und mit unseren Patienten mit etlichen und sich änderten AU Vorstellungen.
woma
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Re: eAU Storno

Beitrag von woma »

KEIN AUFRUF ZUM UNGEHORSAM

AB 1.7. könnten ALLE Leistungserbringer die gesammelten AU fristgerecht an beliebige Kassen übergeben / faxen entsprechend §16 SGB I, somit sollten alle Meldepflichten erledigt sein.
Nach 4 Wochen sollte nach einem Verwaltungskollaps in der Urlaubssaison der Verwaltungsinfarkt zu diagnostizieren sein. Similia similibus curentur!


§ 16 SGB I Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Venceremos
c-it
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Re: eAU Storno

Beitrag von c-it »

Nachtrag:

Andere Praxis, 2 Ärzte:
An den jeweiligen PC's mit KT's kann die Komfortsignatur mit PIN einmalig morgens aktiviert werden.
1. Arzt A an PC A mit KT A und eHBA A => Komfortsignatur funktioniert, eAU wird signiert und sofort versendet
2. Arzt A an PC B mit KT B, eHBA B und KT(e) A als externem KT => Komfortsignatur für Arzt A funktioniert, eAU wird signiert und sofort versendet
3. Arzt B an PC B mit KT B und eHBA B => Fehler wie im Originalposting
aber jetzt:
4. Arzt B an PC A mit KT A, eHBA A und KT(e) B als externer KT => Komfortsignatur für Arzt B funktioniert, eAU wird signiert und versendet.
Wenn man jedoch im 3. Fall die Fehler wegklickt, eAU's werden ordentlich gedruckt, kann man dann sofort in das eMuster-Center gehen
und die nur "erstellte" eAU manuell signieren (OHNE Pin-Eingabe! , Komfortsignatur funktioniert also) und diese wird auf Nachfrage verschickt.

Ich weiß, niemand hat versprochen EDV sei logisch, aber das ist schon strange. Wenn (hoffentlich) jemand aus der CGM-Riege
hier reinschaut, das wäre ein Punkt für die Qualitätssicherung.

Schönen Tag
c-it
Forti
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Re: eAU Storno

Beitrag von Forti »

woma hat geschrieben:KEIN AUFRUF ZUM UNGEHORSAM

AB 1.7. könnten ALLE Leistungserbringer die gesammelten AU fristgerecht an beliebige Kassen übergeben / faxen entsprechend §16 SGB I, somit sollten alle Meldepflichten erledigt sein.
Nach 4 Wochen sollte nach einem Verwaltungskollaps in der Urlaubssaison der Verwaltungsinfarkt zu diagnostizieren sein. Similia similibus curentur!


§ 16 SGB I Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Venceremos
Es ist sicher noch keine Rechtsberatung, wenn ich darauf hinweise, dass § 16 SGB I sich auf Anträge auf Sozialleistungen bezieht. Von Weiterleitung allgemeinen Schriftguts lese ich da nichts.
Aus der mir bekannten Verwaltungspraxis leite ich allerdings ab, dass es dabei durchaus zu Fristproblemen kommen kann, wenn der genommene Umweg erkennbar hätte vermieden werden können.

Eine Frage: Ist die Übermittlung der AU eine Antragstellung durch Leistungserbringer?
Mir kommt eher der Gedanke an "Vorsätzliche Übermittlung von Gesundheitsdaten an unbeteiligte Dritte"... und spätestens hier würde ich mich nach einer belastbaren fachjuristischen Auskunft sehnen :)
--
Beste Grüße
Forti
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