Revisionssichere Archivierung, ein kurzer Überblick
Verfasst: Freitag 28. August 2015, 14:52
Hallo alle,
da ich finde, dass wir in einem anderen Beitrag etwas vom eigentlichen Thema abgekommen sind und ich das Thema als zu wichtig erachte als das es in einem Beitrag irgendwo unter geht, möchte ich hier eine Zusammenfassung des aktuellen Stands schaffen. Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine Rechtsberatung o.ä. nicht ersetzen.
Nach der Gesetzesänderung vom 20.02.2013 bei dem der § 630f BGB eingefügt wurde, muss der Behandelnde sicherstellen, dass Änderungen an der Dokumentation nachverfolgbar sind.
Im Wortlaut "Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen."
Daraus folgt, dass der Arzt nur Software verwenden darf, welche Änderungen an den Eintragungen dokumentiert und die ursprüngliche Eintragungen dabei erhalten bleiben. Aktuell sehe ich dieses verhalten in Turbomed als nicht gegeben an. Mit den entsprechenden Rechten ausgestattet kann ein Nutzer jeden Eintrag in einer Karteikarte ändern/hinzufügen/löschen ohne das dies im Nachhinein ersichtlich ist. Der Arzt begibt sich hier also auf sehr dünnes Eis.
Nach einem Beitrag von ewerker kann eine nicht vorhandene Nachverfolgbarkeit zu einem erheblichen Problem vor Gericht führen. Da zuerst der Arzt nachweisen muss, dass es zu keiner undokumentierten Änderung an der Dokumentation gekommen ist. Erst wenn er dies schafft, kommt es zu einer Beweislastumkehr, bei der der Patient nachweisen muss, dass etwas geändert wurde. Da die Richter in Deutschland sich nur nach dem Gesetz richten müssen, ist hier eine Zertifizierung durch TÜV, GoBS / GPDdU bzw. GoBD die sicherste Variante. Da hier ein unabhängiges Institut bestätigt, dass die Sicherung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Um hier etwas Werbung einfliessen zu lassen, das System [url=http://revilock.de[/url]von EWERK Medical Care GmbH hat eine entsprechende Zertifizierung.
Für jeden der eine eigene Sicherungslösung verwendet gilt, er muss sicher stellen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen des § 630f BGB genügt und dies auch einem technischen Laien, sprich Richter, verständlich machen können. Zu dieser Gruppe von Leuten gehöre auch ich, was bedeutet, ich muss mich noch intensiver hiermit beschäftigen. Einen weiteren Überblick über das Thema bietet der Artikel der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.
Es muss jeder für sich entscheiden, was er/sie praktisch tut. Ob eine selbstgebaute Lösung ausreichend ist oder ob man sich lieber auf eine externe Lösung verlässt die auch Geld kostet. Im Falle des Falles ist eine externe Lösung immer günstiger als die Strafzahlungen die von Gerichten verhängt werden. Nicht zu vergessen der etwaige Vertrauensverlust bei den Patienten oder gar der Verlust der Zulassung im schlimmsten Falle.
Ich möchte das die Informationen in diesem Artikel als Aufklärung zu verstehen sind, damit jeder wirklich weiss was auf ihn/sie zukommen kann. Im deutschen Rechtssystem schützt Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe.
da ich finde, dass wir in einem anderen Beitrag etwas vom eigentlichen Thema abgekommen sind und ich das Thema als zu wichtig erachte als das es in einem Beitrag irgendwo unter geht, möchte ich hier eine Zusammenfassung des aktuellen Stands schaffen. Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine Rechtsberatung o.ä. nicht ersetzen.
Nach der Gesetzesänderung vom 20.02.2013 bei dem der § 630f BGB eingefügt wurde, muss der Behandelnde sicherstellen, dass Änderungen an der Dokumentation nachverfolgbar sind.
Im Wortlaut "Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen."
Daraus folgt, dass der Arzt nur Software verwenden darf, welche Änderungen an den Eintragungen dokumentiert und die ursprüngliche Eintragungen dabei erhalten bleiben. Aktuell sehe ich dieses verhalten in Turbomed als nicht gegeben an. Mit den entsprechenden Rechten ausgestattet kann ein Nutzer jeden Eintrag in einer Karteikarte ändern/hinzufügen/löschen ohne das dies im Nachhinein ersichtlich ist. Der Arzt begibt sich hier also auf sehr dünnes Eis.
Nach einem Beitrag von ewerker kann eine nicht vorhandene Nachverfolgbarkeit zu einem erheblichen Problem vor Gericht führen. Da zuerst der Arzt nachweisen muss, dass es zu keiner undokumentierten Änderung an der Dokumentation gekommen ist. Erst wenn er dies schafft, kommt es zu einer Beweislastumkehr, bei der der Patient nachweisen muss, dass etwas geändert wurde. Da die Richter in Deutschland sich nur nach dem Gesetz richten müssen, ist hier eine Zertifizierung durch TÜV, GoBS / GPDdU bzw. GoBD die sicherste Variante. Da hier ein unabhängiges Institut bestätigt, dass die Sicherung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Um hier etwas Werbung einfliessen zu lassen, das System [url=http://revilock.de[/url]von EWERK Medical Care GmbH hat eine entsprechende Zertifizierung.
Für jeden der eine eigene Sicherungslösung verwendet gilt, er muss sicher stellen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen des § 630f BGB genügt und dies auch einem technischen Laien, sprich Richter, verständlich machen können. Zu dieser Gruppe von Leuten gehöre auch ich, was bedeutet, ich muss mich noch intensiver hiermit beschäftigen. Einen weiteren Überblick über das Thema bietet der Artikel der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.
Es muss jeder für sich entscheiden, was er/sie praktisch tut. Ob eine selbstgebaute Lösung ausreichend ist oder ob man sich lieber auf eine externe Lösung verlässt die auch Geld kostet. Im Falle des Falles ist eine externe Lösung immer günstiger als die Strafzahlungen die von Gerichten verhängt werden. Nicht zu vergessen der etwaige Vertrauensverlust bei den Patienten oder gar der Verlust der Zulassung im schlimmsten Falle.
Ich möchte das die Informationen in diesem Artikel als Aufklärung zu verstehen sind, damit jeder wirklich weiss was auf ihn/sie zukommen kann. Im deutschen Rechtssystem schützt Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe.