TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

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McLeod
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TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

Beitrag von McLeod »

Kleiner Hinweis an alle, die von der in der Überschrift genannten Konstellation betroffen sind:

Bitte unbedungt bei der KV nachfragen, wie es mit den Prüfnachweisen für die einzelnen Betriebsstätten in der Abrechnungsdatei aussieht und für welche Betriebsstätten folglich Kostenerstattungen erfolgen.

Hintergrund: Im Moment stellt es sich so dar, als könnten die von Turbomed erzeugten Prüfnachweise seitens des KV-Prüfalgorithmus nur der Hauptbetriebsst#tte zugeordnet werden, was sich natürlich dann direkt auf die Erstattungsauszahlung und die eventuelle 1%-Strafe ab 01.01.19 auswirkt.

Siehe auch hier: http://vondoczudoc.de/viewtopic.php?f=1 ... =15#p43265
nmndoc
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Re: TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

Beitrag von nmndoc »

McLeod hat geschrieben:Kleiner Hinweis an alle, die von der in der Überschrift genannten Konstellation betroffen sind:

Bitte unbedungt bei der KV nachfragen, wie es mit den Prüfnachweisen für die einzelnen Betriebsstätten in der Abrechnungsdatei aussieht und für welche Betriebsstätten folglich Kostenerstattungen erfolgen.

Hintergrund: Im Moment stellt es sich so dar, als könnten die von Turbomed erzeugten Prüfnachweise seitens des KV-Prüfalgorithmus nur der Hauptbetriebsst#tte zugeordnet werden, was sich natürlich dann direkt auf die Erstattungsauszahlung und die eventuelle 1%-Strafe ab 01.01.19 auswirkt.

Siehe auch hier: http://vondoczudoc.de/viewtopic.php?f=1 ... =15#p43265
Hallo, der Punkt wäre für uns interessant (allerdings BW - aber m.E. sieht es da genau so aus).
D.h. - was müssen wir KONKRET bei der KV (oder wo?) nachfragen? Welchen BS die Abrechnung zugeordnet wird? Oder was?
Wir hatten hier so weine Aussage wie die NBS rechnen über die HBS ab ... aber das ist mir zu ungenau - ich wüsste gerne wie ich prüfen/erfragen kann - ob - so wie die Abrechnung abgegeben wird, die NBS auch gefördert werden (würden) oder nicht.

Info am Rande: wir werden/müssen wohl ohnehin EINEN Konnektor für alle BS verwenden, die dann via VPN mit ihren Lesern/TM drauf zugreifen. Wäre aber natürlich schon nice, wenn wir für jede NBS auch die Kosten für einen Konnektor bekämen ;-)

Aber s.o. - ich meine dass der Mandant in TM immer (?) die HBS ist??? oder zumindest muss es wohl der sein, über den abgerechnet wird.
McLeod
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Re: TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

Beitrag von McLeod »

In Bayern gibt's bei der KV 'ne eigene Telematik-Hotline, die einem -neben allerlei allgemeinen Informationen- Auskunt geben kann, über:
a) die Anzahl der Prüfnachweise, die die letzte Abrechnung enthalten hat
b) die (Anzahl der) Betriebsstätten, denen diese Prüfnachweise zugeordnet wurden/werden

In BW wäre der beste Erst-Ansprechpartner wahrscheinlich die allgemeine IT-Beratung (0711-78753570).

Bei uns ist die Situation konkret folgende:
- 2 Betriebsstätten
- Verbindung über VPN und TM -natürlich-im Terminalserverbetrieb
- nur 1 SMC-B (1 Mandant) im Konnektor durch Installationstechniker eingerichtet
- Kartenleser der NBS nutzt SMC-B des Kartenlesers in der HBS mit
-> Ergebnis: ca. 100 Prüfnachweise in der Abrechunug für Q2/2018 (davon ein Teil in Behandlungsfällen der NBS)
-> Aber: laut KV sind nur Prüfnachweise für die HBS vorhanden
-->> Nur Erstattung eines Grundpakets und einer Servicepauschale, ab 01.01.2019 1% drohende Strafgebühr auf Umsatz aus der NBS

CGM behauptet, das reine Vorhandensein eines Prüfnachweises in den Behandlungsfällen der NBS würde (unabhängig von der Anzahl der angelgten/genutzten Mandanten) als Erstattungsgrundlage ausreichen, die KV-Prüfung (bzw. deren evtl. vorhandener Prüfalgorithmus) sieht das offensichtlich anders.

Nur am Rande: Dass man in TM nur der HBS einen Mandanten zuordnen kann, ist meiner Meinung nach ein grober Design-/Implementierungsfehler...
nmndoc
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Re: TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

Beitrag von nmndoc »

McLeod hat geschrieben:In Bayern gibt's bei der KV 'ne eigene Telematik-Hotline, die einem -neben allerlei allgemeinen Informationen- Auskunt geben kann, über:
a) die Anzahl der Prüfnachweise, die die letzte Abrechnung enthalten hat
b) die (Anzahl der) Betriebsstätten, denen diese Prüfnachweise zugeordnet wurden/werden

In BW wäre der beste Erst-Ansprechpartner wahrscheinlich die allgemeine IT-Beratung (0711-78753570).

Bei uns ist die Situation konkret folgende:
- 2 Betriebsstätten
- Verbindung über VPN und TM -natürlich-im Terminalserverbetrieb
- nur 1 SMC-B (1 Mandant) im Konnektor durch Installationstechniker eingerichtet
- Kartenleser der NBS nutzt SMC-B des Kartenlesers in der HBS mit
-> Ergebnis: ca. 100 Prüfnachweise in der Abrechunug für Q2/2018 (davon ein Teil in Behandlungsfällen der NBS)
-> Aber: laut KV sind nur Prüfnachweise für die HBS vorhanden
-->> Nur Erstattung eines Grundpakets und einer Servicepauschale, ab 01.01.2019 1% drohende Strafgebühr auf Umsatz aus der NBS

CGM behauptet, das reine Vorhandensein eines Prüfnachweises in den Behandlungsfällen der NBS würde (unabhängig von der Anzahl der angelgten/genutzten Mandanten) als Erstattungsgrundlage ausreichen, die KV-Prüfung (bzw. deren evtl. vorhandener Prüfalgorithmus) sieht das offensichtlich anders.

Nur am Rande: Dass man in TM nur der HBS einen Mandanten zuordnen kann, ist meiner Meinung nach ein grober Design-/Implementierungsfehler...
Hm ... Evtl. fehlt mir das Hintergrundwissen zu Abrechnung, ABER

a) Es genügt nicht, eine Karte zu prüfen (das meinten Sie mit Prüfnachweis, oder?) es müssen dann auch abrechnungsrelevante Vorgänge über die Karte (und damit BS) laufen
b) Es kommt wohl darauf an, ob die NBS über die HBS abrechnet ODER ob jede NBS getrennt abrechnet. Im ersteren Fall würden dann nämlich a) nur die Daten auf die HBS laufen und b) Auch nur dort der Konnektor gefördert werden (Der Kartenleser ist m.E. davon unabhängig und richtet sich nur nach der Anzahl der BS und Ärzte).

Falls die NBS tatsächlich selbst abrechnet und nicht über die HBS (wie erkennt man das - das war eigentlich meine Frage. zB Bei uns/dem Kunden sind es noch getrennte TM-Installationen, aber in jeder ist HBS + NBS drin. Aber angeblich läuft die Abrechnung trotzdem über die HBS): Dann müsste m.E die NBS als eigener Mandant eingerichtet werden (= auch eigener SMC-B) - NUR - kann das Problem sein, dass das TM nicht hinbekommt (oder ist das eben genau von oben - Punkt b - abhängig, über WEN - also welche BS abgerechnet wird).
Umgekehrt kann man übrigens einem Mandant auch nur einen Konnektor zuordnen.

Also zusammengefasst bedeutet das für mich: Wenn die Abrechnung aus Sicht der KV über die HBS läuft, wird nur ein Paket (+ggf weitere Kartenleser) gefördert.
Wenn die NBS getrennt/eigenständig abrechnen, wären diese auch förderungsfähig - jeweils ein Paket (sprich: jede einen Konnektor). Dann müsste jede eine eigene SMC-B haben und als eigener Mandant im Konnektor gefürht werden. Ob man da tatsächlich nur die HBS angeben kann, weiss ich gar nicht verbindlich. Zumindest muss es eben der sein (bzw die BS), die in der Abrechnung auftaucht. Ich hatte da schon mal Gespräche dazu und so 100% war man sich da nicht sicher ... ob wie es geht und "richtig" ist.
Bei uns sind's übrigens deutlich mehr ;-) und nach meiner Info kann der Konnektor nur eine begrenze Zahl von Kartenlesern bedienen (meine so ~20-30). Man darf auch gespannt sein, wenn zwei (oder mehr) Stationen/BS gleichzeitig versuchen, eine Prüfung zu machen, wie das gehandelt wird - ... bitte hinten anstellen oder ...??? Würde mich wundern, wenn das so richtig performant durchdacht wäre.
McLeod
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Re: TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

Beitrag von McLeod »

Grundsätzliches zum Thema KVDT

VSDM und Abrechnung:
Jeder getätigte VSDM-Abgleich wird in die Abrechungsdatei zum jeweiligen Behandlungsfall eingetragen (-> Prüfnachweis), hierzu werden folgende Feldkennungen genutzt: (vgl: ftp://ftp.kbv.de/ita-update/Abrechnung/ ... g_KVDT.pdf)
- 3010: Datum und Uhrzeit der Onlineprüfung und -aktualisierung (Timestamp)
- 3011: Ergebnis der Onlineprüfung und -aktualisierung
- 3012: Error-Code
- 3013: Prüfziffer des Fachdienstes
3010-3012 enthalten keine Informationen, die einen Rückschluß auf Mandant bzw. BS zulassen, diese könnten sich nur in der verschlüsselten Prüfziffer 3013 befinden.

Aufbau
Grundsätzlich ist die Abrechnungsdatei eine chronologisch sortierte Aneinanderreihung der abrechnungsrelevanten Informationen der im Quartal aufgetretenen Behandlungsfälle. Hierbei wird für jeden Behandlungsfall ein eigener Abschnitt erstellt.

Behandlungsfall
Dieser erscheint natürlich nur dann in der Abrechnung, wenn auch Leistungsziffern abgerechnet wurden (ist ja der Sinn der "Abrechnungsdatei"). Man könnt es auch anders ausdrücken: Es gibt keinen Behandungsfall ohne korrespondierende Leistungsziffern.

Leistungsziffern
Werden immer als Triplet aus Ziffer (eigentlich korrekt: Gebührennummer/GNR), BSNR der Leistungserbringung und LANR des Leistungserbringers eingetragen.
-> Vollkommen unabhängig davon, ob eine betriebsstättenbezogene Teilabrechnung oder Gesamtabrechnung ("über die HBS abgerechnet") durchgeführt wird, ist immer ersichtlich, wo und von wem die abgerechnete Leistung erbracht wurde.

Grundsätzliches zum Thema VSDM

1. Alles was eine BSNR hat, ist grundsätzlich auch ein Mandant (bzw. sollte als solcher betrachtet werden).
2. Jeder Mandant benötigt grundsätzlich eine SMC-B.
3. Der VSDM-Onlineabgleich muß grundsätzlich in jeder Betriebsstätte durchgeführt werden.
4. Grundlage für die Auszahlung der Erstattung (und auch für die Vermeidung der 1% Strafgebühr) sind die Prüfnachweise der VSDM-Onlineabgleiche in der Abrechnungsdatei

So, nachdem nun das Grundsätzlche geklärt ist, kommen wir zum eigentlichen Problem:
Die KV (zumindest in BY) erwartet im Moment in der Abrechnungsdatei bzw. den Abrechnungsdateien für die der abgerechneten Leistung zugeordnete Betriebsstätte jeweils passende VSDM-Prüfnachweise, sonst gilt für diese Betriebsstätte der Onlineabgleich als "nicht durchgeführt". Hierbei ist es aber vollkommen unerheblich, ob es eine Gesamt-Abrechnungsdatei gibt oder betriebsstättenbezogene Teilabrechnungen durchgeführt werden.
Ergebnis: So wie Multi-BS-Installationen von TM und den Vetriebspartnern im Moment gehandhabt werden, gibt's -zumindest in Bayern- eben (automatisiert) nur 1x Erstattung (egal wieviel Geld man CGM in den Rachen geworfen hat) und die Aussicht auf 1% Strafgebühr auf den Umsatz der Nebenbetriebsstätten ab 01.01.19 (bzw. evtl. 01.06.19).

CGM/TM sieht die Sache natürlich anders und behauptet, die reine Anwesenheit eines Prüfnachweises (egal ob vom passenden Mandanten) im Behandlungsfall einer NBS sei hinreichend für Förderung/Kostenerstattung und Vermeidung der zukünftigen Strafgebühr. Weiterhin wird die Ansicht vertreten, dass eine NBS ja sowieso keine eigene SMC-B brauche bzw. kein Mandant sei, weil "ja nur Nebenbetriebsstätte".
Diese Sichtweise würde ich mal als "eher mutig" bezeichnen...

Aber gut, wie auch immer: Im Moment hat man eben in Bayern mit genannter Konstellation nichts als Scherereien, vergeudete Lebenszeit und eine (mehr oder weniger) klaffende Deckungslücke...
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Roland_Colberg
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Re: TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

Beitrag von Roland_Colberg »

McLeod hat geschrieben:CGM/TM sieht die Sache natürlich anders und behauptet, die reine Anwesenheit eines Prüfnachweises (egal ob vom passenden Mandanten) im Behandlungsfall einer NBS sei hinreichend für Förderung/Kostenerstattung und Vermeidung der zukünftigen Strafgebühr. Weiterhin wird die Ansicht vertreten, dass eine NBS ja sowieso keine eigene SMC-B brauche bzw. kein Mandant sei, weil "ja nur Nebenbetriebsstätte".
Diese Sichtweise würde ich mal als "eher mutig" bezeichnen...
Interessant. Ich habe vom "Senior Sales Professional Branch Manager" der Turbomed Vertriebs- und Service GmbH Wallerstein nach der TI-Installation in unseren vier Standorten mit einer SMC-B in mehreren Telefonaten die ausdrückliche Zusicherung, dass die drei derzeit nicht installierten SMC-B noch installiert werden können und müssen, um die Förderung für vier Standorte und keinen Honorarabzug zu erhalten. Diese Aussage stimmt exakt mit der der KVB überein, dort wurde mir auf Nachfrage bestätigt, dass wir im 2. Quartal nur den Stammdatenabgleich für einen Standort (die Hauptbetriebsstätte) in der Abrechung nachgewiesen haben. Wir bekommen nur die Förderung für einen Standort und in den Filialen 1% Honorarabzug ab 2019.

Weiterhin hat mir die KVB-Hotline bestätigt, dass dieses Problem bei ihnen und bei den Softwarehäusern bekannt sei, eine Lösung sei derzeit noch nicht absehbar (!). Es sei aber in einer überörtlichen Praxis mit einem anderen System (nicht Turbomed) gelungen, durch Einspielen eines Software-Patches durch den Hersteller eine Abrechnung mit mehreren Betriebsstätten-Prüfnachweisen zu erzeugen.

Nach wochenlangem Hinhalten durch o.g. Turbomed-Vertrieb durfte ich dann vor 3 Wochen mit einem "second-level"-Supportmitarbeiter für die Compugroup-TI telefonieren. Dieser teilte mir nach längerer Betrachtung unserer Konfiguration per Teamviewer mit, dass eine Konfiguration mit mehreren SMC-B nicht möglich sei. Er widersprach nicht meiner Einschätzung, dass das Problem bei Turbomed verortet sei, wo sich in den Praxisdaten auch bei mehreren Betriebstätten nur ein Mandant eintragen lässt.

Auch mit dieser Aussage konfrontiert, beharrt der Senior Sales Professional Branch Manager weiter auf seiner o.g. Position und behauptet felsenfest, er kenne mehrere korrekt installierte Praxen in dieser Konstellation.

Die Rechnung für die TI-Installation habe ich natürlich noch nicht bezahlt, da die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde. Ich warte weiter.......
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Re: TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

Beitrag von nmndoc »

McLeod hat geschrieben: CGM behauptet, das reine Vorhandensein eines Prüfnachweises in den Behandlungsfällen der NBS würde (unabhängig von der Anzahl der angelgten/genutzten Mandanten) als Erstattungsgrundlage ausreichen, die KV-Prüfung (bzw. deren evtl. vorhandener Prüfalgorithmus) sieht das offensichtlich anders.
Hallo,

nach Rücksprache mit unsere KV (BW), habe ich es genau so verstanden, wie oben beschrieben.
D.h. die KV (Aussage des Mitarbeiters) prüft auf die Satzart 3010-3013. Diese sind, so habe ich es verstanden, in der Abrechnungsdatei "unterhalb" eines Falls/Patienten, der entsprechend einer BSNR zugeordnet ist. Je nach dem welcher BSNR, gibts da dann die Förderung (so die Aussage).Vielleicht können Sie mal in der (unverschlüsselten) KVDT nachsehen, welche BSNR da auftaucht. Nicht dass hier TM die des Mandanten nimmt, satt die der Betriebsstätte, wo der Fall angefallen ist.

Aufbau der KVDT: ftp://ftp.kbv.de/ita-update/Abrechnung/ ... g_KVDT.pdf
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Re: TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

Beitrag von Roland_Colberg »

In der KVDT (siehe auch Satzart: Ambulante Behandlung "0101") wird aber nicht der Fall/Patient einer BSNR zugeordnet, sondern immer nur die einzelnen GNR (FK 5001 und FK 5098). Der Patient kann ja nacheinander verschiedene Betriebsstätten aufsuchen, und nur so kann die KV prüfen, ob für die jeweilige Leistung an der jeweiligen Betriebsstätte eine Genehmigung vorliegt.

Beispiel: Patient holt in Filiale B am Quartalsanfang ohne APK eine Überweisung ab und lässt dabei dort seine eGK einlesen. Später konsultiert er in Praxis A seinen Arzt, dann wird dort die 03000 mit der BSNR der Praxis A abgerechnet.

Meines Erachtens ist in der Abrechnungsdatei daher nicht erkennbar, an welchem Standort die eGK eingelesen/abgeglichen wurde.
McLeod
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Re: TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

Beitrag von McLeod »

nmndoc hat geschrieben: nach Rücksprache mit unsere KV (BW), habe ich es genau so verstanden, wie oben beschrieben.
D.h. die KV (Aussage des Mitarbeiters) prüft auf die Satzart 3010-3013. Diese sind, so habe ich es verstanden, in der Abrechnungsdatei "unterhalb" eines Falls/Patienten, der entsprechend einer BSNR zugeordnet ist. Je nach dem welcher BSNR, gibts da dann die Förderung (so die Aussage).Vielleicht können Sie mal in der (unverschlüsselten) KVDT nachsehen, welche BSNR da auftaucht. Nicht dass hier TM die des Mandanten nimmt, satt die der Betriebsstätte, wo der Fall angefallen ist.
Der Knackpunkt ist folgender: Nicht der Behandlungsfall ist in der KVDT einer Betriebsstätte zugeordnet, sondern nur die einzelnen Leistungen (quasi 3-Tupel aus GNR, LANR und BSNR, siehe oben.)
Im konkreten Fall waren für Q2/2018 auch Behandlungsfälle dabei, bei denen alle GNR auf die Nebenbetriebsstätte abgerechnet wurden und ein Prüfnachweis vorhanden war. Trotzdem wurden laut Aussage der KVB nur Prüfnachweise für die HBS erzeugt. Dies ist grundsätzlich auch richtig, denn mit nur einer installierten/genutzten SMC-B bzw. nur einem Mandanten kann man prinzipiell eben auch nur für einen Mandanten Prüfnachweise erzeugen. Hierbei ist es aber eigentlich unerheblich ob sich die diversen Kartenleser in einer Betriebsstätte befinden oder über den halben Regierungsbezirk verteilt und per VPN miteinander verbunden sind. Ders 30 km entfernte gemachte VSDM-Abgleich erzeugt in der Konstellation ein Konnektor, ein Mandant und eine SMC-B eben auch nix anderes, als einer, der am zweiten Anmeldungsplatz in der gleichen Praxis gemacht wird.
Grundsätzlich halte ich die Sichtweise, daß alles was eine Betriebsstättennummer hat, auch als Mandant zu behandeln ist (mehr oder weniger die Haltung der KVB), für korrekt. Wenn man den Standpunkt von TM/CGM/Vetriebsfuzzis zu diesem Thema, nämlich daß ein beliebeiger Prüfnachweis in Verbindung mit Abrechnungsziffern die ausschließlich (oder hauptsächlich) auf die NBS laufen ausreichend für die Auszahlung einer vollen Erstattungspauschale für die NBS sei, mal weiterdenkt, würde das in Zeiten vom DIY-Bundle folgendes bedeuten:
2167,- Grundpaket + 4x 649,- Kartenleser ausgeben (Minimalausstattung für 5 BS) und 5x 3054,- Erstattungspauschale erhalten. Wäre zwar schön, kann aber so wohl nicht im Sinne des Erfinders sein...
Roland_Colberg hat geschrieben: Meines Erachtens ist in der Abrechnungsdatei daher nicht erkennbar, an welchem Standort die eGK eingelesen/abgeglichen wurde.
Es sei dann, man kann am eigentlch verschlüsselten Prüfnachweis irgendwie doch erkennen, welche SMC-B bzw. welcher Mandant da im Spiel war...
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Re: TI, KV-Bayern und mehrere Betriebsstätten

Beitrag von Roland_Colberg »

McLeod hat geschrieben:Jeder getätigte VSDM-Abgleich wird in die Abrechungsdatei zum jeweiligen Behandlungsfall eingetragen (-> Prüfnachweis), hierzu werden folgende Feldkennungen genutzt: (vgl: ftp://ftp.kbv.de/ita-update/Abrechnung/ ... g_KVDT.pdf)
- 3010: Datum und Uhrzeit der Onlineprüfung und -aktualisierung (Timestamp)
- 3011: Ergebnis der Onlineprüfung und -aktualisierung
- 3012: Error-Code
- 3013: Prüfziffer des Fachdienstes
3010-3012 enthalten keine Informationen, die einen Rückschluß auf Mandant bzw. BS zulassen, diese könnten sich nur in der verschlüsselten Prüfziffer 3013 befinden.
Hm. Eine Prüfziffer enthält normalerweise keine weiteren oder versteckten Informationen, sondern wird nach einem bestimmten Algorithmus aus anderen vorhandenen Informationen erstellt, um nachträgliche Manipulationen an diesen Informationen (hier wohl die Felder 3010 bis 3012) zu verhindern. Ich denke, dass die KVDT-Datensatzbeschreibung keine Angabe zum Ort des Stammdatenabgleiches vorsieht, weil das für die Abrechnung unwichtig ist.

In der zwischen Kassen und KV ausgehandelten und maßgeblichen Vereinbarung zur Kostenerstattung der TI heißt es:
§ 1 Vereinbarungsgegenstand
...
(2) Als Vertragsarztpraxis im Sinne dieser Vereinbarung gelten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V soweit eine eigene Betriebsstättennummer nach der Richtlinie der KBV nach § 75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern vergeben wurde.
...
§ 5 Abrechnungsbedingungen
...
(2) Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die erforderliche Ausstattung gemäß § 2 und der für die Nutzung der Telematikinfrastruktur relevanten Betriebskosten gemäß § 3 hat jede Vertragsarztpraxis, solange sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist und die gesetzlich vorgeschriebene Anwendung gemäß § 291 Absatz 2b Satz 1 SGB V i. V. m. der Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte nutzt.
Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Anwendung ist der Stammdatenabgleich gemeint.

Nirgendwo habe ich als Bedingung gefunden, dass pro Betriebsstätte eine SMC-B erforderlich ist. Ebenso wenig ist dort festgelegt, wie die TI-Anbindung nachzuweisen ist. Der Nachweis über die KV-Abrechnung ist offensichtlich eine Idee der KV, bei der die Konstellation mit mehreren Betriebsstätten nicht berücksichtigt wurde.

Daher werde ich jetzt einfach die mit der nächsten Abrechnung ausgezahlte Erstattung abwarten und ggf. den Fehlbetrag bei der KVB einfordern.
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