Tja zu früh gefreut. Da werden wir mal einer MFA kündigen. Bedanken darf Sie sich bei den Verzapfern dieses Unsinn. Kenne noch eine Praxis, die das so handhabt.Die bisherige Aussage der KVN, dass die Praxisinhaber als Verantwortliche selbst nicht mitgezählt werden müssen, kann daher nicht mehr aufrecht erhalten bleiben. Damit dürfte eine Vielzahl von Praxen unter die Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten gem. § 38 BDSG fallen. Weitere Informationen zur Benennungspflicht finden Sie unter dem Punkt EU-Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO
moose