Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

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frabu
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Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von frabu »

Gemäß der neuen Datenschutzverordnung muss eine Einwilligung der Patienten zur Datenverarbeitung/-speicherung etc. vorliegen.
Was ist zu empfehlen? Eine Einwilligung in Patientenakte einscannen plus Desktop-Symbol? Hat jemand andere Lösungen?
frabu
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JueHof
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von JueHof »

Ich weiß nicht in welchem Bundesland Sie tägig sind.
Für Bayern gibt seitens des Bay. Landesamtes für Datenschutz die Aussage, das es in Arztpraxen KEINER schriftlichen Einwilligung des Patienten zur Datenverarbeitung bedarf, da die Datenerhebung/Verarbeitung aufgrund gesetzlicher Grundlagen/Rechtsvorschriften (Dokumentationspflicht nach Patientenrechtegesetz und Berufsordnung etc.) erfolgt.
Dadurch besteht z.B. auch kein Löschungsanspruch des Patienten, zumindest nicht vor Ablauf der gesetzl. Aufbewahrungsfrist.
Es bestehe lediglich eine Informationspflicht darüber, dass Daten auf gesetzlicher Grundlage verarbeitet werden und dafür genüge ein Aushang in den Praxisräumen, der als Ausdruck auf Wunsch auch ausgehändigt wird.
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von frabu »

In Baden-Würtemmberg sei eine schriftliche Einweilligungserklärung erforderlich, sie "sollte in der Patientenakte aufgenommen werden", die Einwilligungserklärung soll auch von "Bestandspatienten unterzeichnet" werden.
frabu
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von JueHof »

frabu hat geschrieben:In Baden-Würtemmberg sei eine schriftliche Einweilligungserklärung erforderlich, sie "sollte in der Patientenakte aufgenommen werden", die Einwilligungserklärung soll auch von "Bestandspatienten unterzeichnet" werden.
Das ist die Rechtsauffassung der KBV dazu:

"Das Erfassen, Bearbeiten, Speichern etc. von Patientendaten ist gesetzlich gestattet. Nur in besonderen Fällen kann es erforderlich sein, dass Patienten zustimmen müssen, zum Beispiel bei der Einbeziehung einer privatärztlichen Verrechnungsstelle.
In diesen Fällen müssen Praxen nachweisen können, dass die Patienten eine Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung unterschrieben haben."

siehe http://www.kbv.de/html/datensicherheit.php

Grüße, J. H.
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von frabu »

Vielen Dank für die Information!
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von baerdoc »

JueHof hat geschrieben: Das ist die Rechtsauffassung der KBV dazu:

"Das Erfassen, Bearbeiten, Speichern etc. von Patientendaten ist gesetzlich gestattet..."

siehe http://www.kbv.de/html/datensicherheit.php

Grüße, J. H.
Korrekterweise muß dafür keine Unterschrift erfolgen, da es sich nicht um einen eigentlichen Vertrag handelt sondern um ein Gesetz (zu einem Gesetz bedarf es keiner Einwilligungserklärung). Es ist aber nach dem Gesetz notwendig jeden Patienten über die Inhalte aufzuklären. Dabei gibt es unterschiedliche Auffassungen: ein Aushang in der Praxis, eine schriftliche Information für jeden Patienten. Um die erfolgte Information zum Datenschutz nachprüfbar zu machen, empfehlen einige sich dies per Unterschrift bestätigen zu lassen, mindestens jedoch eine entsprechende Dokumentation in der Patientenakte zu hinterlegen. Wenn keiner klagt oder prüft, kommt man vielleicht auch ohne diese Dokumentation aus. Bei Rechtsstreit kann das dann aber teuer werden. Zumal bei einem Verstoß kein materieller Schaden mehr vorliegen muss - ein ideeller Schaden reicht aus.
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von JueHof »

[quote="baerdoc]
Korrekterweise muß dafür keine Unterschrift erfolgen, da es sich nicht um einen eigentlichen Vertrag handelt sondern um ein Gesetz (zu einem Gesetz bedarf es keiner Einwilligungserklärung). Es ist aber nach dem Gesetz notwendig jeden Patienten über die Inhalte aufzuklären. Dabei gibt es unterschiedliche Auffassungen: ein Aushang in der Praxis, eine schriftliche Information für jeden Patienten. Um die erfolgte Information zum Datenschutz nachprüfbar zu machen, empfehlen einige sich dies per Unterschrift bestätigen zu lassen, mindestens jedoch eine entsprechende Dokumentation in der Patientenakte zu hinterlegen. Wenn keiner klagt oder prüft, kommt man vielleicht auch ohne diese Dokumentation aus. Bei Rechtsstreit kann das dann aber teuer werden. Zumal bei einem Verstoß kein materieller Schaden mehr vorliegen muss - ein ideeller Schaden reicht aus.[/quote]

Ganz ehrlich:
wenn sowohl die KBV, als auch die KVBayern, als auch das Bay. Landesamt für Datenschutz (die alle für mich zuständig sind) unisono die Meinung vertreten, dass ein Aushang reicht, um der Informationspflicht zu genügen und nirgends festgelegt ist, dass das bei jedem Pat. schriftlich dokumentiert werden muss und zudem in Artikel 6 Satz 1 c der DSGVO steht, dass die Datenverarbeitung per se rechtmäßig ist, denn "die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt" (nämlich der berufsrechtlich festgelegten und in der Rechtsprechung konsequent eingeforderten Dokumentationspflicht), dann sehe ich nicht, warum ich über das geforderte Maß hinaus dokumentieren muss. Irgendwann sollten auch wir Ärzte lernen, uns nicht dauernd in vorausheilendem Gehorsam mehr Arbeit zu machen, als die zuständigen Aufsichtsbehörden verlangen.
Meine Meinung.
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von frabu »

Ich habe mal die KV BaWü offiziell angefragt.
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baerdoc
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von baerdoc »

JueHof hat geschrieben:... Irgendwann sollten auch wir Ärzte lernen, uns nicht dauernd in vorausheilendem Gehorsam mehr Arbeit zu machen, als die zuständigen Aufsichtsbehörden verlangen.
Meine Meinung.
Ich sehe das Problem nicht bei den zuständigen Aufsichtsbehörden sondern bei unzufriedenen Patienten.
Beispiel: Patient XY ist unzufrieden, weil er z.B. nicht das Medikament verschrieben bekommen hat, das er wollte und möchte sich nun mal richtig austoben. Als erstes läßt er sich mal kostenlos die komplette Patientenakte ausdrucken.

"Artikel 15 DSGVO enthält das Recht des Patienten auf Auskunft
über alle (!) ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Der
Arzt hat diese Auskunft unverzüglich in schriftlicher, elektronischer
oder – auf Wunsch des Patienten – mündlicher Form sowie
unentgeltlich zu erteilen.
"
Sein Freund ist Anwalt und fragt ihn, ob er denn auch über den Datenschutz aufgeklärt wurde. Dies wird verneint. In der Patientenakte findet sich kein Hinweis über eine Aufklärung. Anwaltliche Abmahnung erfolgt prompt - ist ja leicht verdientes Geld.

Den Aufwand und möglicherweise die Kosten hat der Arzt. - Da mach ich mir doch lieber einen Vermerk über die erfolgte Datenschutzaufklärung in die Patientenakte.

PS: ...und die Internetseite würde ich auch überarbeiten, die Abmahnanwälte freuen sich schon über die Zusatzeinnahmen (entsprechende Erfahrungen gab es ja auch bei der Impressumspflicht nach Telemediengesetz)
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von JueHof »

baerdoc hat geschrieben:
JueHof hat geschrieben:... Irgendwann sollten auch wir Ärzte lernen, uns nicht dauernd in vorausheilendem Gehorsam mehr Arbeit zu machen, als die zuständigen Aufsichtsbehörden verlangen.
Meine Meinung.
Ich sehe das Problem nicht bei den zuständigen Aufsichtsbehörden sondern bei unzufriedenen Patienten.
Beispiel: Patient XY ist unzufrieden, weil er z.B. nicht das Medikament verschrieben bekommen hat, das er wollte und möchte sich nun mal richtig austoben. Als erstes läßt er sich mal kostenlos die komplette Patientenakte ausdrucken.
Genau dieser Patient wird auch bei einem entsprechenden Vermerk in der Kartei einen Weg finden Ärger zu machen. Dann bestreitet er eben z.B. einfach die Richtigkeit dieses Eintrags. Gab´s ja in der Vergangenheit auch schon, dass Patienten z.B. behauptet haben, überhaupt oder nicht ausreichend oder verständlich genug aufgeklärt worden zu sein. Vor solchen Menschen gibt es keinen absoluten Schutz.

Abgesehen davon (ich will hier aber kein Fass einer weiteren Diskussion unter juristischen Laien aufmachen) scheint es unter Datenschutz-Juristen durchaus strittig zu sein, auf welchen Umfang seiner Daten sich die aus der DSGVO hergeleiteten Rechte des Patienten erstreckt: nur auf die Daten, die er/sie selber zur Verfügung gestellt hat (also der Dateninhalt seiner GKV-Karte und die mitgebrachten Befunde) oder auch die vom Arzt erstellten Befunde? Die DSGVO ist da durchaus nicht eindeutig formuliert, sagen jedenfalls Juristen. Auch dies werden erst Gerichte klären müssen (das Patientenrechtegesetzt gilt bezüglich Einsichtnahme usw. natürlich unabhängig von der DSGVO).
Denn wenn man den Standpunkt vertreten würde, alle Daten fallen darunter: in so einem Fall (und dieses Problem wird in betroffenen Berufsgruppen durchaus diskutiert) könnte ja z.B. der Kunde eines Berufsfotografen die sofortig und kostenfreie Herausgabe der von ihm gemachten digitalen Bilder mit Verweis auf das DSGVO verlangen und somit die Bezahlung des Fotografen elegant umgehen. Schwer vorstellbar?
Frankolas
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von Frankolas »

Grundtenor bei uns ist es, dass der Patient mit der Abgabe der Chipkarte und dem damit beginnenden Behandlungsvertrag der Datenverarbeitung in der Praxis zustimmt.
Eine Markierung ist damit schon gegeben worden.
Kostenlos werde ich die Akten auf keinen Fall kopieren, so der Patient es denn möchte.
Das macht auch kein Anwalt mit den Unterlagen für seine Mandanten.
P.S.
Wenn man die neue Verordnung streng auslegt, ist das namentliche Aufrufen des Patienten im Wartebereich schon ein Verstoß.
Schließlich geht es keinem was an, dass Herr X bei Dr. Y um xx.xx Uhr in Behandlung war. :roll:
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von moose »

wir automatisieren eine Info in die Akte bei Einlesen der Karte. Unterschreiben lassen ist nicht praktikabel. 100% Sicherheit gibts nicht.
Bei Abgabe der eGK wurde ich auf die DSGVO hingewiesen.
Info: Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck unsere Praxis Daten erhebt,
speichert oder weiterleitet. Der Information können Sie auch entnehmen, welche Rechte Sie in puncto Datenschutz haben. Es gibt einen Aushang im Wartezimmer, auf Wunsch bekommen Sie eine Adresse, wo Sie sich informieren können.
Wenn Sie alles verstanden haben können Sie dann einen neuen Termin bei uns vereinbaren. Wir können auch unsere Information ausdrucken und Sie können diese in aller Ruhe lesen. Gegenüber der Praxis ist eine Cafe.
Das Wartezimmer und die Stühle müssen wir für die Patienten in Behandlung reservieren. Sie können auch darauf verzichten dies alles vorher zu lesen. Dies bestätigen Sie damit, dass Sie in der Praxis bleiben. Dann müssen Sie das alles hinterher lesen. Bitte planen Sie ca. 30 Minuten ein, alle diese für Sie so wichtigen Informationen zu verstehen. Sollten Sie einen Betreuer haben informieren Sie diesen, er soll sich in der Praxis melden, damit wir Ihn Informieren können.


Wer was besseres hat - Vorschläge gerne.
moose
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von frabu »

Was heißt in diesem Zusammenhang "Automatisieren wir eine Info in die Akte", ein Makro?
Die DSGVO gilt natürlich auch für Privatpatienten. Und irgndwie will man ja auf einen Blick sehen, ob/dass der Patient bereits infomiert wurde. Also nochmals ein Desktop-Icon...?
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von EXEWERKER »

So ganz am Rande dieses Themas folgender Blogbeitrag von EWERK:

https://blog.ewerk.com/2018/05/17/eu-ds ... ungslosen/
EX EWERKER :-)
kalli
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von kalli »

Habe gestern den Vortrag eines Herrn gehört, der Mitglied im Bundesausschuss für das Datengemurkse ist. Er sagt: Die Datenerfassung zur Behandlung in der Praxis ist unproblematisch, weil der Patient ja durch sein Kommen einwilligt.

Wenn seine Daten aber weitergeleitet werden - z.B. zur Untersuchung einer Blutprobe in der Laborgemeinschaft - werden sowohl persönliche als auch besonders schutzwürdige Daten übermittelt. Dazu braucht man einen Vertrag mit der Laborgemeinschaft, dass diese genau so sorgfältig wie die Praxis mit den Daten umgeht (Stichwort Auftragsverarbeitung), und das zusätzliche (schriftliche) Einverständnis des Patienten. Auch müssten Daten sonst nach Ende der Aufbewahrungsfrist von meist 10 Jahren gelöscht werden.

Also lässt man besser Jeden in der Praxis einmal vorsorglich unterschreiben. Einscannen, Desktopsymbol.

Wie geht das vom Ablauf her am einfachsten?
moose
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von moose »

Genau das ist das Problem, das geht gar nicht vernünftig, das ist völlig Irre. Wer bezahlt mir die Zeit und das Gemurre der Patienten, die Alten verstehen doch gar nicht was da los ist. Was ist mit den Dementen? Wann liefert mir meine KV oder Ärztkammer exakte, wasserdicht Vorgaben und wenn nötigt eine Vorlage für das, was die Patienten unterschreiben müssen.
Das ist doch alles eine ganz riesengroße (Euro)Scheisse. Was bringen die noch vor meiner Rente?
moose
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von baerdoc »

kalli hat geschrieben:... Also lässt man besser Jeden in der Praxis einmal vorsorglich unterschreiben. Einscannen, Desktopsymbol.

Wie geht das vom Ablauf her am einfachsten?
Mein Plan dafür:
1.) Information des Patienten an der Anmeldung über die Datenschutzverordnung per Aushang.
2.) Aufruf eines (selbst erstellten) TurboMed-Formulars über einen Button in der TM-Symbolleiste
3.) Übergabe der Patientendaten durch das Turbomed-Formular an ein (selbst erstelltes) PDF-Formular mit den rechtlich notwendigen Infos zum Datenschutz + digitalem Unterschriftenfeld.
4.) Patient auf Unterschriften-Pad unterschreiben lassen und in PDF einfügen.
5.) Abspeichern des PDF in der Patientenakte und auf Wunsch Ausdruck für den Patienten.
6.) TM-Formular legt ein Symbol zur erfolgten Datenschutzerklärung auf dem Desktop an und schließt die Dokumentation -> Zeigt bei späteren Besuchen der Anmeldung, dass bereits eine Datenschutzerklärung vorliegt

Punkt 1,2,3,5,6 sind eigentlich recht einfach zu programmieren und sollten im Ablauf nur ca. 2-3 Mouseclicks erfordern.
Zu Punkt 4 suche ich gerade ein preiswertes Unterschriften-Pad, das man einfach einbinden und konfigurieren kann. Falls jemand Vorschläge hat, bitte melden.

PS: Bin mal gespannt, ab wann CGM-Turbomed ein kostenpflichtiges Zusatzmodul für die Datenschutzdokumentation anbietet - Vielleicht bin ich ja schneller :-)
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von Kasimir »

Irgend soetwas ist mit der neuen Version 18.2.2.3685 wohl möglich, aber ich bin noch nicht ganz dahintergestiegen, habe es gerade erst installiert.
Es existiert auf der Patientenakte nun ein Einwilligungserklärungs-Icon.
Viele Grüße
Kasimir
moose
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von moose »

1.) Information des Patienten an der Anmeldung über die Datenschutzverordnung per Aushang.
2.) Aufruf eines (selbst erstellten) TurboMed-Formulars über einen Button in der TM-Symbolleiste
3.) Übergabe der Patientendaten durch das Turbomed-Formular an ein (selbst erstelltes) PDF-Formular mit den rechtlich notwendigen Infos zum Datenschutz + digitalem Unterschriftenfeld.
4.) Patient auf Unterschriften-Pad unterschreiben lassen und in PDF einfügen.
5.) Abspeichern des PDF in der Patientenakte und auf Wunsch Ausdruck für den Patienten.
6.) TM-Formular legt ein Symbol zur erfolgten Datenschutzerklärung auf dem Desktop an und schließt die Dokumentation -> Zeigt bei späteren Besuchen der Anmeldung, dass bereits eine Datenschutzerklärung vorliegt
Das klingt gut, aber das Vorgehen ist in einer HA Praxis nicht sinnvoll möglich. Die Pat. wollen ihre Blutabnahme und nicht minutenlang was lesen, was Sie nicht auf Anhieb verstehen. Am Anfang des Q sprengt mir das die Praxisorganisation. Die wollen auch nicht in die Praxis kommen nicht immer. Das haut einfach nicht hin.
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Re: Datenschutzverordnung - Markierung Patienten

Beitrag von moose »

Das müsste in die Chipkarte hinterlegt werden und die Krankenkassen haben dafür zu sorgen, dass der Patient das da drin hat.
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