von moose » Montag 7. Mai 2018, 17:30
Die DSGVO erlaubt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur, wenn dafür eine Rechtsgrundlage zur Verfügung steht.
Im Fall einer Arztpraxis ist die Rechtsgrundlage in der Regel der Vertrag, der mit dem Patienten geschlossen wird. Die zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrags notwendigen Daten dürfen verarbeitet werden. Dazu gehören in der Arztpraxis z.B. Name, Anschrift, Versicherungsnummer des Patienten, die ärztliche Dokumentation von Anamnese und Behandlung, Arztbriefe, Laborberichte.
Ist mit Abgabe der Chipkarte bei Kassenpatienten der Vertrag geschlossen ?
Soweit zusätzliche Dienste angeboten werden, wie z.B. ein Recall-Service, kann die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für diesen Zweck nicht auf den Behandlungsvertrag gestützt werden. Hier ist die Einwilligung des Betroffenen einzuholen.
Das ist klar, hier muss der Pat was unterschreiben!
Die Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich eingeholt werden. Im Zweifel muss der Arzt etc. allerdings nachweisen, dass die Einwilligung gegeben wurde. Dazu eignet sich ein unterschriebenes Formular am besten.[/b]
Und genau das ist ein Problem. Das ist nicht sinnvoll machbar. Reicht hier die Abgabe der Krankenkassenkarte der GKV Patienten als Nachweis der Einwilligung für die Reglelkassenversorung ohne Schnickschnack? Und was, wenn der Patient eine Aufklärtung bekommt aber sich weigert diesen Mist zu lesen oder zu unterschtreiben, aber weiter seine Streicheleinheiten und Pillen will, wie vor der Datenschutzzeitenwende.
ich werde noch zum Elch, mit dem ganzen Mist
moose