Unterschrift bei Blankoformulardruck (BF)

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greentom
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Unterschrift bei Blankoformulardruck (BF)

Beitrag von greentom »

Guten Tag,

wir sind gerade dabei unseren Nadeldrucker in Rente zu schicken (Antragsformular liegt der KVNO vor). Meine Frage wäre nun, bei welchen Formularen eine eingescannte Unterschrift ausreicht und bei welchen unbedingt händisch unterschrieben werden muss. Auf der Homepage der KVNO bin ich leider nicht fündig geworden.

Für Antworten schon mal Vielen Dank im Voraus
Henrik313
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Re: Unterschrift bei Blankoformulardruck (BF)

Beitrag von Henrik313 »

Gibt es Neuigkeiten?

Eine gedruckte Unterschrift dürfte aber wertlos ("Formunwirksam") sein, oder?
Johnny
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Re: Unterschrift bei Blankoformulardruck (BF)

Beitrag von Johnny »

@Henrik313,

Meine Gedanken hierzu beantworten nicht die Ausgangsfrage von "greentom".

Erhalte öfters Dokumente offizieller Art z.B. aus der Universität da steht dann statt der Unterschrift per Hand folgendes:

- der Name des Unterzeichners in Druckschrift
- elektronisch erstellt, daher ohne Unterschrift gültig.
- das Dokument wurde "validiert".

Vielleicht sind dies die Kritierien um ein Dokument auch ohne Unterschrift weitergeben zu können.
Bin leider kein Jurist und dies ist dann wohl auch nicht das richtige Forum um diese Frage im Einzelnen zu diskutieren oder?



Gruß aus Kiel
Johnny
Henrik313
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Re: Unterschrift bei Blankoformulardruck (BF)

Beitrag von Henrik313 »

Der öffentliche Dienst, dazu gehören auch Unis, darf Schreiben schicken ohne persönliche Unterschritft.
Geregelt ist das in § 37 Abs. 5 VwVfG (des Bundes, die der Länder lehnen sich an bzw. verweisen darauf).

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Private haben solch eine Möglichkeit nicht.
Geregelt wird das dann wohl nach § 126 Abs. 1 BGB, wonach man eigenhändig unterschreiben muss, sofern das Gesetz die Schriftform vorsieht (bei Rezepten gehe ich davon aus).
§ 126 ABs. 1
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
ABer Absatz 3 sagt:
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Und sowas kann ich nicht für uns finden.

Das wäre doch endlich mal eine sinnvolle Idee für den elektronischen Personalausweis...dass man mit dem digital unterschreibt.

Daher bleibt es bei der eigenhändigen Unterschrift, auf die kann nur verzichtet werden wenn es um reine Hinweisbriefe oder ähnliches handelt.
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