Groehegesetz - Kollegin hat recherchiert

Alles rund um das Thema Arztpraxis. Hier ist aber auch Platz für Belangloses, Nebensächliches und Politisches

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schmidt-dietrich
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Groehegesetz - Kollegin hat recherchiert

Beitrag von schmidt-dietrich »

Mit Erlaubnis der Kollegin Havekost aus Facharzt.de
Mal was zu Lesen zuWeihnachten und ich denke wir müssen das begreifen und endlich mal unseren Hintern hoch bekommen, was das bedeutet...
...

das Gesetz /Anmerkung Entwurf Gesundheitsministerium - Versorgungsstaerkungsgesetz /hat Unterhaltungswert -
.."zumutbare Entfernung differenziert nach Arztgruppen" - und auch sonst..... - da kommen die mit den 20 Millionen nicht hin. Auch das Antragsformular zur Ausstellung des Antragsformulars erlebt eine Renaissance

"....Satz 6 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen

und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren

Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die

Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 7

hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer

nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im

Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind bis zum … [einsetzen: Datum 3

Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20 Absatz 1] insbesondere Regelungen

zu treffen

1. zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,

2. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 5, differenziert nach Arztgruppen,

3. über das Nähere zu den Fällen nach Satz 7,

4. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.

...."

Signatur Aufklappen

...
die Willkür bleibt:

§ 106b:

"....

Festzulegen ist auch ein

Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei statistischen Prüfungen

der Ärztinnen und Ärzte der Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger Auffälligkeit

vorgehen; dies gilt nicht für Einzelfallprüfungen."



der Arzt ist völlig überflüssig:

§106 b:

"...

Die Vereinbarungspartner

nach Satz 1 legen zudem besondere Verordnungsbedarfe für die Verordnung von

Heilmitteln fest, die bei den Prüfungen nach Absatz 1 anzuerkennen sind...."



plötzlich gibt es Euro - aber nicht für alle

§120 :

"...

„Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach

§ 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom Krankenhausträger nach Maßgabe

der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung

abgerechnet.“



und weiter in §120: - bei den Unterlagen darf die KBV noch mitbestimmen - und auch für die Vordrucke wird sie gebraucht:

„...(3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme

nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der regionalen

Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen,

der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für diese

Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5

vereinbart. Eine Kürzung der Vergütung um einen Investitionskostenabschlag

nach Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz und eine Prüfung der Abrechnungen auf

Plausibilität sind nicht vorzunehmen. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche

Vereinigung im Benehmen mit der Landeskrankenhausgesellschaft...."



und auch für die Medizin selbst brauchen wir nur noch den Gesetzgeber:

§ 137f:

„Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemeinsame Bundesausschuss weitere in

§ 321 Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische Krankheiten fest und erlässt

insbesondere für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen jeweils

entsprechende Richtlinien nach Absatz 2.“


auch hierbei viel Spass:

§ 140 a/2

"...

Die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung

muss spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zu Grunde liegenden Verträge

nachweisbar sein;..."



und auch rückwirkend kann das Geld noch ganz plötzlich weg sein -

§ 140 a/6 :

(6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt

§ 73b Absatz 7 entsprechend. Falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten

nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden.“


..

man mag es nicht glauben - auch beim Datenschutz kein Arzt mehr da:

§299:

„Abweichend von Satz 4 Nummer 1 können die Richtlinien, Beschlüsse und

Vereinbarungen

1. auch eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen Patienten vorsehen,

sofern dies aus gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen

methodischen Gründen, die als Bestandteil der Richtlinien, Beschlüsse

und Vereinbarungen dargelegt werden müssen, erforderlich ist,

2. auch vorsehen, dass von einer Pseudonymisierung der versichertenbezogenen

Daten abgesehen werden kann, wenn für die Qualitätssicherung

die Überprüfung der ärztlichen Behandlungsdokumentation fachlich

oder methodisch erforderlich ist und die technische Beschaffenheit des

die versichertenbezogenen Daten speichernden Datenträgers eine

Pseudonymisierung nicht zulässt und die Anfertigung einer Kopie des

speichernden Datenträgers, um auf dieser die versichertenbezogenen

Daten zu pseudonymisieren, mit für die Qualitätssicherung nicht hinnehmbaren

Qualitätsverlusten verbunden wäre; die Gründe sind in den

Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen.“



und eigentlich ist alles wurscht, denn es geht so weiter - Frage nur, wie kommen die Daten da so ganz ungeschützt wohl hin????

"

„Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten kann in den Richtlinien,

Beschlüssen und Vereinbarungen auch auf eine von den Krankenkassen,

Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich,

organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden,...."



§ 106 - jetzt wird es spannend - die Wirtschaftlichkeitsprüfung - und was heißt das - kriegen die KK jetzt auch die Daten der Privatpatienten - ????

Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der

Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der

vertragsärztlichen Versorgung beauftragen..........

Die Krankenkassen

übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb

der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen;..."



jetzt wird es komisch - nach einem statistisch zulässigen Verfahren....

"

"....Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten,

ermittelt sie die Datengrundlagen für die Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten

Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so ermittelten Teildaten nach

einem statistisch zulässigen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch....." -

".....

Eine Maßnahme kann insbesondere

auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Gezielte

Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen.,,,,"

..
Aber lese jeder selbst und entscheide jeder selbst - und jede natürlich auch:

㤠106a

Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen

(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft durch die arztbezogene

Prüfung ärztlicher Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen

Stichproben, die mindestens 2 Prozent der Ärzte je Quartal umfassen

(Zuf.lligkeitsprüfung). Die Höhe der Stichprobe ist nach Arztgruppen gesondert zu

bestimmen. Die Zuf.lligkeitsprüfung umfasst neben dem zur Abrechnung vorgelegten

Leistungsvolumen auch Überweisungen, Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie

sonstige veranlasste ärztliche Leistungen, insbesondere aufwändige medizinischtechnische Leistungen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss

auf die Prüfungen. Der einer Zufälligkeitsprüfung zu Grunde zu legende Zeitraum

beträgt mindestens ein Jahr.

(2) Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in den Zuf.lligkeitsprüfungen

sind, soweit dafür Veranlassung besteht,

1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Indikation),

2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen

Ziels (Effektivität),

3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte

Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in den Richtlinien des Gemeinsamen

Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben,

4. die Angemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick

auf das Behandlungsziel,

5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit

der Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan.



Und jetzt kommts:



.........(5) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 1 sowie nach Absatz 4 Satz 3 und nach

§ 275 Absatz 1 Nummer 3b, § 275 Absatz 1a und 1b, dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit

festgestellt hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen,

kann der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Krankenkasse,

die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz verlangen,

wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist,

obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten.“





Und das wars dann - alles habe ich nicht gelesen - aber das muss ich auch nicht mehr - dieses Gesetz ist aus meiner Sicht untragbar, das Haftungsrisiko weder kalkulierbar noch abzusichern.

Der Kassenarzt ist tot - lang lebe der freie Arzt.
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Re: Groehegesetz - Kollegin hat recherchiert

Beitrag von Johnny »

@schmidt-dietrich

Stimme voll zu! Das ist das Ende. Das sind alles Gummiparagraphen. Überall kann dem Arzt nun ein Strick gedreht werden, immer ist er schuld. Er wird nun auch voll durchleuchtbar, nämlich auch sein Privatclientel. Damit gibt es auch für überwiegend von Privatpatienten existierenden Praxen keine Rückzugsmöglichkeit mehr.

Erwarte nun noch für die reinen Privatpraxen entsprechende Gesetze; zum Teil haben wir sie schon über Hygienegesetze und Medizinproduktebetreiberverordnungen, Arbeitschutzgesetze etc.

Politisch ist also der angestellte Arzt gewünscht und den werden sie auch noch in die Bredouille nehmen (s. neue geplante Streikverordnung).
(Dederrr läßt grüssen). :mrgreen:

Und wer glaubt er könnte zuflucht ins Renterdasein finden, wird noch ein böses Erwachen erleben. (s. Anwälte als Angestellte, die sich nur noch in der gesetzlichen Rentenversicherung einschreiben dürfen oder arbeitsplatzwechselnde Ärzte, die sich immer wieder von der gesetzliche Rentenversicherung befreien lassen müssen.)

Gruß aus Kiel
Johnny
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Re: Groehegesetz - Kollegin hat recherchiert

Beitrag von schmidt-dietrich »

Gröhes falsche Rezepte – neues Gesundheitsgesetz mit der Perspektive Staatsmedizin?
Hintergrundinfo: Das geplante GKV-VSG beinhaltet vor allem 3 wesentliche Punkte:
1. Die Einführung von sogenannten Terminservicestellen, mit denen die Wartezeiten gesetzlich Versicherter verkürzt werden sollen
2. Die Krankenhäuser sollen weitgehend für die ambulante „Versorgung“ geöffnet werden
3. Bis zu 25.000 Vertragsarztsitze vor allem in den Städten sollen von den Kassenärztlichen Vereinigungen aufgekauft werden, die nach Bedarfsplanungskennzahlen (nach Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses GBA) in vermeintlich überversorgten Gebieten liegen.
„Fest steht: Gelingt dem Gesetzgeber die Einführung dieser Triade, ist ein ordnungspolitischer Meilenstein hin zur Staatsmedizin gelegt.“ Dr. Thomas Drabinski, Leiter des Instituts für Mikrodatenanalyse (IfMDA) Kiel
Der Referentenentwurf gibt in § 75 Abs. 1a SGBV die Stoßrichtung vor: Um ihren Sicherstellungsauftrag weiterhin zu erfüllen, müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) Terminservicestellen einrichten, die bei Vorliegen einer Überweisung zum Facharzt in einer Woche einen Termin vermitteln, die Wartezeit auf den Termin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem Facharzt muss zumutbar sein. Kann die Servicestelle diesen Termin nicht vermitteln, hat sie einen Termin in einer Klinik anzubieten, auf Kosten des gedeckelten Budgets der fachärztlichen Praxisärzte.
Die Chronologie deutscher Gesundheitspolitik zeigt: Schon Ulla Schmidt forderte 2009 eine „Termingarantie“. Im Chor vertreten jetzt inzwischen Karl Lauterbach, Jens Spahn, Johann-Magnus von Stackelberg vom GKV-Spitzenverband und Minister Hermann Gröhe, dass die „Termingarantie“ kommen müsse, koste es was es wolle, harte Konflikte mit der Ärzteschaft müsse man eben in Kauf nehmen.
Polit-ökonomischer Zusammenhang
• Hier hat die „Terminservicestelle“ weitreichenden Auswirkungen, auch wenn sowohl Gesundheitspolitik als auch einzelne KV-Führungen dies bestreiten und sich schon vor der Gesetzeseinführung in vorauseilendem Gehorsam üben. Der Patient verliert zunächst die Wahlfreiheit bei seinem Arzt. Die administrativen Kosten je vermitteltem Termin werden auf 1,50 bis 10 Euro taxiert. Im medizinischen Leistungsmarkt wird der quasi staatlichen Stelle (Körperschaft öffentlichen Rechts KV) indirekt ein Mitgestaltungsrecht im individuellen Praxiskalender zugesprochen. Zum anderen werden finanzielle Sanktionen gegen die freiberuflichen Fachärzte umgesetzt, denn sonst bliebe das Procedere wirkungslos. Für die Praxen gibt es weitere Auswirkungen. In den letzten 20 Jahren sind die Einnahmen je Patient bei gegebenen Honoraren, Budgetierung und vermehrter Inanspruchnahme im GKV-Bereich ständig gesunken. Die Finanzierungssituation für GKV-Patienten und die Qualität der Medizin für den einzelnen Patienten wird durch das neue Gesetz weiter sinken. Privat- und Selbstzahler-Leistungen sollen massiv beschnitten werden. Weniger wirtschaftliche Praxen werden aufgeben müssen, vor allem im ländlichen Bereich.

• Die in dem Gesetz geplante Öffnung der Kliniken für die ambulante Behandlung , die Möglichkeit für Kommunen überall, auch in nicht „unterversorgten“ Regionen staatliche Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen, spricht des Weiteren eine deutliche Sprache. Insgesamt bevorzugt aber dieses Gesetz in einem Gesundheitssystem, in dem wenige große private Klinikkonzerne internationales Kapital verwalten, die Großkonzerne, die jetzt schon mit 15 % Rendite oder mehr rechnen und entsprechend ihre Kliniken und deren Angestellte massiv unter Druck setzen. Eine oft menschenverachtende Personalpolitik führt zum Verlust junger Ärztinnen und Ärzte ins Ausland und in andere Berufe.

• Der geplante staatlich verordnete Aufkauf von bis zu 25.000 Arztsitzen (alle, die über der 110-%-„Versorgungsgrenze“ liegen) befördert die Entwicklung. Hier sind alle Bereiche betroffen, sowohl Facharzt- als auch Hausarztpraxen im Bundesgebiet. Dieser Aufkauf wird weiter zur Erhöhung von Wartezeiten, Einweisungen in Kliniken, und einer weiteren Senkung der ambulanten Honorare führen. Der Kreis schließt sich.

• Gleichzeitig soll die GKV/PKV-Systemgrenze eingeebnet werden, die Einheitsversicherung bleibt weiter auf dem Plan der Gesundheitspolitik, so wie es jetzt aussieht, inzwischen aller im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien. Der schwarz-rote Gesetzentwurf trägt deutlich die Handschrift der SPD-Politik und der im Ministerium seit zwei Dekaden herrschenden Juristen wie Dr. Ulrich Orlowski, die dort als Ministerialdirigenten alle Gesundheitsminister, die unter ihnen tätig waren, überlebt haben.
Diese gesundheitspolitische Gröhe-Triade wird zu massiven Konzentrations-, Verdrängungs - und Verlagerungsprozessen führen, nach Schätzungen werden 10 bis 20 % der freiberuflichen Praxen in Deutschland schließen müssen.

Aber genau das ist das Ziel von Kassen, Politik und Gesundheitsindustrie
Der Verband der Ersatzkassen hatte sogar eine Abschaffung von 32.000 Praxen im Vorwege des Gesetzentwurfs gefordert. Im Interesse des Erhalts guter Medizin in unserem Land ist zu fordern, dass dieses Gesetz den Bundestag nicht so verlässt, wie es hinein gekommen ist.
(Quelle u. a. Dr. Thomas Drabinski, IfMDA Kiel, Magazin PVS, 4-2014)
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Re: Groehegesetz - Kollegin hat recherchiert

Beitrag von schmidt-dietrich »

Unterschriftenaktion gegen das "Versorgungsstärkungsgesetz" –

Das geplante Gesetz droht, die ärztliche Versorgung in Deutschland durch freiberufliche Praxen massiv und nachhaltig zu beschädigen. Wehren wir uns gegen die Zerstörung unserer freiberuflichen Praxen und der unabhängigen Medizin für unsere Patienten. Dieses Gesetz darf so nicht kommen. Denn es ist ein „Versorgungsschwächungsgesetz“.

Machen Sie mit bei der bundesweiten Unterschriftenaktion, die von der Bürger Initiative Gesundheit unterstützt wird.

Laden Sie hier Patienteninfo und Unterschriftenliste mit Rücksende-Fax-Nr. für Ihre Praxis herunter. ..

http://www.freie-aerzteschaft.de
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Re: Groehegesetz - Kollegin hat recherchiert

Beitrag von schmidt-dietrich »

http://www.br.de/radio/b5-aktuell/sendu ... vb100.html


und nein ich bin kein Mitglied aber ich finde wir müssen endlich unseren Hintern mal hochbekommen.
Sehe leider sonst keinen Verband der überhaupt was für uns macht!
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Re: Groehegesetz - Kollegin hat recherchiert

Beitrag von Johnny »

@schmidt-dietrich,

besten Dank, bin ganz Ihrer Meinung.
Leider interesssiert dies die meisten Patienten nicht obwohl ich es vielfach kommuniziere.
Man merkt die Dinge halt erst wenn sie in den Brunnen gefallen sind, so ist er, der Deutsche Michel mit Schlafmütze. :twisted:
Und das gilt nicht nur für Patienten, sondern auch für uns. :mrgreen:
Wie sagte ein Kollegenfrau vor kurzem zu mir als es um die Zwangsstilllegung meines Heißluftsterilisator durch das Gewerbeaufsichtsamt ging, da dieser kein fortlaufende Temperaturaufzeichnung hatte:" Hör doch auf, statt immer zu meckern"
Genau, das ist das Ziel der Regierung. Aber ich werde weiterkämpfen bis zum bitteren Ende.

Gut daß der B5, dies öffentlich kommunizierte. Habe sonst wenig in der Öffentlichkeit gehört, höchstens Eintagsfliegen.
Es geht uns halt immer noch zu gut. :cry:

Gruß aus Kiel

Johnny
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